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Warten Sie immer noch auf Ihr Zielvereinbarungsgespräch?

Gründe mag es viele geben, wenn Arbeitnehmer noch immer auf den Termin mit ihrem Chef für das Zielvereinbarungsgespräch warten. Vielleicht hat der Vorgesetzte das Gespräch einfach vergessen oder die Zeit war zu knapp. Jedenfalls fragen sich in diesen Tagen wieder viele Arbeitnehmer, wie sie ihren individuellen Leistungsbonus eigentlich erreichen sollen, wenn sie gar keine Ziele erhalten.

Im Arbeitsvertrag ist bei vielen Arbeitnehmern ein Bonus vereinbart, der dann gezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer die für das Geschäftsjahr festgelegten Ziele erreicht hat. Und wenn nun die Ziele im Jahr 2018 nun auch noch erreicht werden sollen, wird es langsam Zeit, diese nun auch festzulegen.

Rechtsanwalt Sebastian Müller, Arbeitsrechtler des Berufsverbandes Die Führungskräfte (DFK) erklärt, worauf zu achten ist. „Wenn der Arbeitsvertrag regelt, dass eine Bonuszahlung von einer Zielerreichung abhängig ist, hat der Arbeitgeber laut Rechtsprechung die vertragliche Nebenpflicht, turnusmäßig diese Ziele auch zu vereinbaren. Die Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen jährlichen Abschluss einer Zielvereinbarung, so dass der Arbeitgeber dafür einzustehen hat, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.“

Die Konsequenz ist, dass dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz zusteht und zwar in Höhe des Betrages, der bei 100 Prozent Zielerreichung zu zahlen ist. Rechtsanwalt Müller rät aber, klug vorzugehen: „Vermeiden sollte man vor allem den Vorwurf zum Ende des Jahres, dass ein Mitverschulden für das Unterbleiben der Zielvereinbarung bestehe.“

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Sein Tipp lautet daher: „Am besten ergreifen Sie zumindest einmal die Initiative und gehen auf den Arbeitgeber zu und fragen nach den Zielen für dieses Jahr. Damit zeigen Sie, dass die unterlassene Zielvereinbarung nicht an ihnen lag. Am besten erfolgt das in einer E-Mail oder einem Brief, auf jeden Fall so, dass man nachher auch etwas vorlegen kann, wenn es um die Beweisbarkeit dieser Erinnerung geht.“

Oftmals sind die Unternehmen einsichtig, so Müller. „Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Jahren immer mehr Klarheit geschaffen. Wenn also der Betroffene diese Rechtslage darlegt, so stehen die Chancen gut, dass das Unternehmen dann auch den 100-prozentigen Bonus zahlt.“

Neun Fallstricke bei der Zielvereinbarung (formuliert von Arbeitscoach Florian Grolmann)

  1. Es werden keine Ziele vereinbart, sondern Tätigkeiten.

  2. Ziele werden nicht gemeinsam vereinbart, sondern vom Chef einfach nur vorgegeben.

  3. Es gibt nur quantitative Ziele: Umsatz, Anzahl abgeschlossener Projekte und so weiter. Es gehören aber immer auch „weiche Ziele“ in die Vereinbarung.

  4. Die Zielvereinbarung erfolgt ausschließlich bottom-up: Nicht nur der Input der Mitarbeiter ist unverzichtbar, sondern genauso auch der der Führung.

  5. Keine klaren Unternehmensziele als Ausgangspunkt: Dann besteht die Gefahr, dass nur jeder Bereich für sich alleine plant und dabei nicht seine Funktion fürs Ganze berücksichtigt.

  6. Die vereinbarten Ziele werden horizontal nicht abgeglichen: Keiner weiß, was der andere tut – Prioritäten und Mittel sind nicht abgestimmt.

  7. Die Zielerreichung wird nicht überwacht und kontrolliert.

  8. Ziele werden nicht schriftlich festgehalten.

  9. Die Zielvereinbarung ist nicht vernetzt mit Mitarbeiter-Qualifikation. Es gibt weder Belohnung noch Sanktion – das Ganze ist völlig ohne Belang.

Vielleicht schaffen man es ja alternativ noch, den Arbeitgeber zu einer Vereinbarung gemeinsamer Ziele zu bewegen. Diese sind dann auch am besten schriftlich festzuhalten, damit es auch hier keine Nachweisprobleme gibt.

Und natürlich gilt: Arbeitnehmer müssen sich nur auf solche Ziele einlassen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben realistischer Weise zu erfüllen sind. Ziele rechtzeitig im Jahr zu vereinbaren, lohnt sich daher auch für den Arbeitgeber.

Wenn die vertragliche Regelung eine leistungsabhängige Vergütung bei Erreichen von Zielen vorsieht, kann sich ein Arbeitgeber übrigens auch nicht mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt dieser Zahlung entziehen. Eine solche Klausel wäre unklar und verstieße damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.

„Der Bonus ist das eine oder das andere: Eine Zahlung im Hinblick auf eine Leistung oder eine freiwillige Leistung. Was durch Leistung verdient ist, kann nicht gleichzeitig freiwillig sein. Das schließt sich nach der Rechtsprechung aus – und insoweit besteht dann auch ein Anspruch auf die Bonuszahlung“, erklärt Sebastian Müller.

Schließlich der Hinweis vom DFK: Wenn Sie denken, dass Sie bereits einen Anspruch auf den Bonus aus dem letzten Jahr haben und diesen noch nicht erhalten haben, sollten Sie schnellstens Handeln, denn der Bonus ist bereits oder wird in diesen Tagen fällig.

Ein fälliger, nicht ausgezahlter Bonus fällt unter die in Arbeitsverträgen oft vorhandene vertragliche Ausschlussklausel, sagt Sebastian Müller. „Diese sieht meist eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber vor. Das ist zwar nicht angenehm, sollten Sie aber unbedingt beachten, sonst ist der Bonusanspruch schon allein deshalb wieder verloren.“