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Wann muss Gehalt auf dem Konto sein?

Ein regelmäßiger und pünktlicher Gehaltseingang ist für Arbeitnehmer wichtig. Doch was, wenn das nicht klappt? Fälligkeiten, Fristen und rechtliche Grundlagen im Überblick.

German payroll with euro banknotes
Experten raten, einen genauen Blick auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag zu werfen. (Bild: Getty)

Ein pünktlicher Gehaltseingang ist für die meisten Arbeitnehmer unabdingbar. Denn laufende Kosten wie Miete, Strom und vieles andere müssen regelmäßig gezahlt werden. Wenn dann der Lohn zu spät auf dem Konto eintrifft, kann das schnell zum Problem werden.

Doch bis wann muss der Lohn eigentlich auf dem Konto sein und was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zuverlässig und pünktlich überweist?

Ein allgemeingültiges Datum gibt es nicht

„Ein allgemeingültiges Datum, an dem das Gehalt überwiesen werden muss, gibt es nicht, denn üblicherweise wird dies im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt. Generell gilt: Jeder Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig, d. h. der Verdienst für einen Zeitabschnitt wird erst fällig, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde. Das Gehalt muss daher erst im Folgemonat überwiesen werden. In den meisten Fällen wird der 1. oder der 15. als Stichtag gewählt“, erklärt das Onlineportal Gehalt.de.

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In einzelnen Fällen könne das aber durchaus ganz anders aussehen. Wichtig sei lediglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein festes Datum oder einen festen Zeitraum für den Gehalteingang vereinbaren.

Die Experten raten, einen genauen Blick auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag zu werfen: Ist dort vereinbart, dass der Angestellte sein Gehalt „bis zu einem bestimmten Datum erhält“, muss das Geld bis zum angegebenen Zeitpunkt auf dem Konto sein. Ist dagegen die Rede davon, dass zu einem bestimmten „Fälligkeitstag“ gezahlt wird, bedeutet das, dass der Arbeitgeber an diesem Tag überweist. Dann kann das Geld durchaus einen oder mehr Tage später eintreffen, etwa wenn freitags gezahlt wird oder Feiertage auf den Zahltag folgen.

Tarifverträge und Auszubildende

Auszubildende müssen nichts mit dem Arbeitgeber vereinbaren, so Gehalt.de. Denn für sie gelte das Berufsbildungsgesetz, nachdem sich der ausbildende Betrieb richten muss. Demnach wird die Ausbildungsvergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ausgezahlt.

Gilt ein Tarifvertrag für Arbeitnehmer, der die Fälligkeit des Gehaltseingangs regelt, dann müssen sich Arbeitgeber daran halten, unabhängig davon, was im Einzelvertrag vereinbart wurde.

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Rechtliche Grundlagen

Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Fälligkeit der Gehaltszahlung zu finden, gilt die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der § 614 regelt die Fälligkeit der Gehaltszahlung. Demnach muss ein Arbeitgeber dann den Lohn auszahlen, wenn der Zeitabschnitt der Vorleistung abgelaufen ist. „Wenn ein Arbeitnehmer also jeden Monat bezahlt wird, dann muss das Geld spätestens am 1. des Folgemonats auf dem Konto sein. Hier ist dann auch darauf zu achten, dass das Gehalt zum Stichtag bereits eingetroffen sein muss“, so die Experten vom Onlineportal.

Wenn der Lohn zu spät kommt

In den meisten Fällen halten sich Arbeitgeber an die Vertragsvereinbarungen und zahlen pünktlich. Wenn es aber doch zum Verzug kommt, rät das Gehaltsportal, zunächst zu prüfen, ob die Schuld den Arbeitgeber trifft oder bei der Bank liegt.

Banken müssen sich an die Vorgaben des BGB § 675s halten. Dort ist die Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge geregelt. Seit dem 1. Januar 2012 sind Banken verpflichtet, elektronische Überweisungen innerhalb des SEPA-Raums im Laufe eines Bankenarbeitstags auszuführen.

Wird eine Überweisung in Papierform eingereicht, darf sie maximal zwei Tage dauern.

Hat die Bank gebummelt, können Kunden für die Verzögerung Verzugszinsen und eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen. Das gleiche gilt für den Arbeitgeber, wenn ihn die Schuld trifft.

Ob es jedoch wirklich sinnvoll ist, rechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu stellen, sollte jeder für sich abwägen. Eine Verspätung kann schließlich schon einmal passieren, deswegen sollte man nicht gleich das Betriebsklima aufs Spiel setzen. Im Zweifel hilft eine Nachfrage bei der Personalabteilung.

„Wenn es sich allerdings nicht um ein versehentliches und geringfügiges Missgeschick handelt, sondern ein systematisches Versäumnis vorliegt, dann sollte ein Arbeitnehmer durchaus auf seine Rechte bestehen“, raten die Experten.