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Wann Mieter für Böden in der Wohnung haften

(Bild: gettyimages)
(Bild: gettyimages)

Flecken im Teppich, Kratzer im Parkett oder Laminat – das kann teuer werden. In vielen Fällen müssen Mieter beim Auszug dafür zahlen. Finanztest erklärt, wann der Vermieter Schadenersatz verlangen darf.

Das Möbelrücken hat im Schlafzimmer Kratzer im Laminat hinterlassen und die letzte Party einen Rotweinfleck auf dem Teppichboden im Wohnzimmer. Da können schnell ein paar tausend Euro zusammenkommen, wenn der Vermieter Schadenersatz verlangt.

Doch den Boden darf er beim Auszug nur in Rechnung stellen, wenn die Schäden über den üblichen Verschleiß hinausgehen, berichtet Finanztest. Was ist darunter genau zu verstehen? „Dazu haben viele Gerichte in Einzelfällen Stellung bezogen. Der Tenor lautet: Zwar müssen Mieter den Fußboden schonend behandeln. Aber das darf nicht zu unzumutbaren Beschränkungen im Wohnalltag führen. Im täglichen Leben ist es normal, dass etwas auf den Boden fällt und dort Spuren hinterlässt oder gar kleine Dellen“, so die Experten vom Verbrauchermagazin.

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Daher gelte nicht jeder Kratzer gleich als übermäßige Abnutzung, denn die seien im Alltag unvermeidlich.

So ist es laut einem Gerichtsentscheid (Az. 33 C 3259/10-26) beispielsweise erlaubt, in der Wohnung Straßenschuhe zu tragen. Auch Kratzer im Eingangsbereich, müsse ein Vermieter als übliche Abnutzung hinnehmen. Ebenso sehe es mit der Versiegelung des Parketts aus, wenn sie nach Jahren abgenutzt ist und der Boden dadurch stumpf wird. Das gleiche gelte für Laufspuren, die nach einigen Jahren entstehen können. Üblich seien auch durch Lichteinfall entstandene Farbabweichungen, etwa, weil an bestimmten Stellen Möbel standen.

Rotwein, Wasser, Brandlöcher

Anders sieht es aber aus, wenn Mieter auf dem Boden Rotweinflecken und Brandlöcher hinterlassen. Die gelten nicht als allgemein üblich und der Vermieter kann Schadenersatz verlangen, erklärt Finanztest und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 21 S 110/96). Dasselbe gelte, wenn Wasser ausläuft und Dielen oder das Laminat aufquellen.

Pfennigabsätze, Zigarettenqualm und Krallenspuren

Während Mieter in ihrer Wohnung die Straßenschuhe anbehalten dürfen, könne der Vermieter jedoch durchaus von denjenigen Schadenersatz verlangen, die mit Pfennigabsätzen über den Boden gestöckelt sind und dadurch kleine Dellen hinterlassen haben.

Auch bei Verunreinigungen durch Nikotin kann es Ärger geben. Es ist zwar erlaubt, in Mietwohnungen zu rauchen, aber wenn dadurch die Böden nach Qualm stinken und vergilben, müsse der Mieter beim Auszug zahlen, so Finanztest.

Aufpassen sollten auch Hunde- und Katzenbesitzer, rät das Verbrauchermagazin. Denn werden Böden durch Krallen oder Tierurin beschädigt, müssten Mieter oft auch dann zahlen, wenn Tierhaltung erlaubt sei.

Ärger vermeiden

Um Ärger beim Auszug zu vermeiden, raten die Verbraucherschützer, die Böden pfleglich zu behandeln. Dazu gehört nicht nur Wischen und Staubsaugen. Gut tun Mieter auch daran, mit einfachen Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Mit Filzfüßchen oder untergelegten Stofftüchern lassen sich Kratzer und Druckstellen leicht vermeiden.

Mieter zahlen anteilig

Habe ein Mieter dennoch Schäden zu verantworten, müsse er nur anteilig zahlen. Entscheidend sei dabei die Mietzeit sowie die übliche Lebensdauer eines Bodenbelags. „Ist die durchschnittliche Lebensdauer des Fußbodens überschritten, zahlen sie gar nichts“, so Finanztest.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Mietwohnung“ finden Sie hier (kostenpflichtig).

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