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Das würde sich in Deutschland ändern, wenn die epidemische Notlage ausläuft

Die Maskenpflicht in Supermärkten würde wohl auch nach dem Ende der epidemischen Lage weiter gelten.
Die Maskenpflicht in Supermärkten würde wohl auch nach dem Ende der epidemischen Lage weiter gelten.

Für seine neuesten Äußerungen bekam Jens Spahn (CDU) viel Kritik. Der Bundesgesundheitsminister hatte sich dafür ausgesprochen, den Ausnahmezustand einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" nicht zu verlängern. Diese Notlage räumt der Bundesregierungen und den Ländern im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes weitgehende Rechte ein, in das Leben der Bürger einzugreifen, wenn sich eine Krankheit wie das Coronavirus bundesweit ausbreitet. Der Bundestag hatte diese Erlaubnis zuletzt im August verlängert, jedoch nicht ohne Gegenwehr. Sie würde demnach am 25. November auslaufen.

Doch was ändert sich für uns, wenn dann keine "ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit" mehr besteht? Business Insider hat sich angeschaut, welche Einschränkungen für das öffentliche Leben damit der Vergangenheit angehören würden und womit wir weiter leben müssten.

Die Corona-Verordnungen der Bundesländer könnten weiterhin gelten

Ohne dass der Bundestag diese besondere Lage feststellt, hätten Bundes- und Landesregierungen in den vergangenen Monaten Abstandsgebote, Masken- und 3G-Nachweispflichten nicht einführen dürfen. Rechtsgrundlage dafür ist Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes. Darauf bauen die jeweiligen Corona-Verordnungen der Landesregierungen auf. Die Vorschrift listet eine Reihe möglicher Corona-Maßnahmen auf – vom Abstandsgebot über die Maskenpflicht bis zu Betriebsschließungen, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Ohne eine Verlängerung der Notlage würde es an einer Rechtsgrundlage für die Corona-Maßnahmen mangeln.

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Allerdings könnten nach Absatz 7 die Landtage jeweils feststellen, dass in ihrem Bundesland "die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung" des Coronavirus besteht – mit der Folge, dass es für das jeweilige Bundesland wieder eine Rechtsgrundlage für die Corona-Maßnahmen geben würde.

Liese der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Bedeutung im November auslaufen und ändert aber gleichzeitig das Infektionsschutzgesetz erneut, könnte manche Corona-Maßnahmen trotzdem weiter gelten: Supermärkte, Gaststätten und der ÖPNV könnten Abstandsgebote, Masken- oder 3G-Nachweispflichten selbst in ihren Räumen einführen. Grundlage wäre dann jeweils das Hausrecht.

Diese Corona-Maßnahmen würden auf Bundesebene wegfallen

Besondere Befugnisse des Bundesgesundheitsministers: Solange wie die Corona-Ausnahmesituation in Deutschland offiziell anhält, hat Gesundheitsminister Spahn eine Reihe von Sonderkompetenzen. Damit soll sichergestellt sein, dass er die Versorgung mit Impfstoffen, Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln sicherstellen kann. Darauf ist etwa die Impf-Verordnung gestützt, mit der geregelt wurde, wer wann Anspruch auf eine Impfung hat – auch mit Blick auf Folge- und Auffrischimpfungen. Es gibt allerdings eine Übergangsregel für die Zeit nach dem 25. November: Die Impf-Verordnung kann nach Auslaufen der epidemischen Lage noch ein Jahr lang in Kraft bleiben.

Verdienstausfall bei Eltern: Wegfallen würde das Recht auf Entschädigung für einen Verdienstausfall wegen Betreuungsproblemen – etwa wenn Eltern wegen einer angeordneten Quarantäne des Kindes nicht zur Arbeit gehen können. Nach Ende der Notlage hätten Eltern in diesem Fall das Nachsehen.

Einreise und Quarantäne: Seit Mai gibt es bundesweit einheitliche Corona-Regeln bei der Einreise nach Deutschland, das sind zum Beispiel Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten. Diese Regeln können nur erlassen werden, wenn eine epidemische Lage vom Bundestag festgestellt worden ist. Allerdings gibt es in diesem Fall eine Besonderheit: Die Einreiseverordnung kann auch nach Auslaufen der epidemischen Lage maximal ein Jahr lang weitergelten und sogar angepasst werden.

Frage nach Impfstatus: Aktuell dürfen bestimmte Arbeitgeber ihre Beschäftigten fragen, ob sie geimpft sind – wenn die Angestellten etwa in medizinischen Bereichen und in der Pflege, aber auch in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kita, Obdachlosenunterkünften oder Justizvollzugsanstalten tätig sind. In den zuletzt genannten Einrichtungen ist das Recht, den Impfstatus zu erfragen – und die damit verbundene Antwortpflicht der Beschäftigten – ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft.

Tests am Arbeitsplatz: Entfallen würde auch die Pflicht von Unternehmen, ihren Mitarbeitenden zwei Corona-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Das ist in der Arbeitsschutzverordnung des Bundes geregelt, die wiederum nur solange in Kraft bleibt, wie eine epidemische Lage festgestellt ist. Ob man sich nach Ende November weiterhin am Arbeitsplatz testen lassen kann, hinge dann vom guten Willen des jeweiligen Arbeitgebers ab.