Vorwurf des Wuchers: Internetpreis taugt nicht zum Vergleich
Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - «Das ist doch Wucher!» Eine solche Aussage hatten wohl viele Käufer schon mal auf den Lippen, wenn sie Preis und Leistung in einem krassen Missverhältnis wähnten. Was wohl nur wenige wissen: Liegt tatsächlich ein Geschäft vor, das gegen die guten Sitten verstößt, ist es laut Gesetz nichtig und kann rückabgewickelt werden - zum Beispiel wenn der Verkäufer eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder ein Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt hat, um sich zu bereichern.
Dass die Auslegung nicht immer ganz einfach ist, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Erfurt (Az.: 5 C 522/21), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist. Demnach können zum Beispiel Internetpreise nicht herangezogen werden, um festzustellen, ob ein im stationären Handel erworbenes Produkt zu teuer erstanden wurde oder nicht.
Beratungsleistung kann höheren Preis rechtfertigen
Geklagt hatte eine Frau, die in einem Laden aus medizinischen Gründen eine Perücke zum Preis von mehr als 4000 Euro gekauft hatte. Kurz darauf holte sich die Frau im Internet verschiedene Vergleichsangebote ein und stellte fest, dass dasselbe Produkt dort für deutlich weniger als die Hälfte zu haben gewesen wäre. Sie sah daher ein wucherähnliches Geschäft und forderte die Rückzahlung eines großen Teils des Kaufpreises. Der Verkäuferin warf sie vor, ihre Zwangslage aufgrund des bevorstehenden Haarausfalls ausgenutzt zu haben - ohne Erfolg.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter konnten weder eine Schwächesituation der Klägerin feststellen, noch den Umstand, dass die Verkäuferin eine solche bewusst ausgenutzt hätte. Zudem taugten die im Internet ermittelten Preise nicht zum Vergleich. Die Kostenstruktur der beiden Vertriebswege sei gänzlich unterschiedlich. Noch dazu berücksichtigte das Gericht umfangreiche Beratungs- und Anpassungsleistungen der Verkäuferin, die es im Internet nicht gegeben hätte.