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Vorsicht bei Mails vom Finanzamt!

Phishing statt Fiskus - Vorsicht bei Mails vom Finanzamt!

Sie geben sich – vorzugsweise per E-Mail – als „Finanzamt West“ oder „Finanzamt IV“ aus und behaupten, die Betroffenen hätten Anspruch auf eine Steuererstattung. Man müsse nur einfach auf diesen Link oder jenes, im Anhang beigefügtes Formular klicken, und schon sind die Kontodaten abgefischt.

Das Bayerische Landesamt für warnt davor, dass aktuell wieder gefälschte Mails im Namen von Finanzamtsmitarbeitern verschickt werden. Der reizvolle Betreff der elektronischen Post: Es soll eine Steuererstattung geben, der Adressat habe Anspruch auf ein Guthaben. Meist wird der Empfänger in der E-Mail aufgefordert, auf einen Link zu klicken und sich dort mit seiner Mail-Adresse anzumelden.

Dann gebe es – gegen Zahlung einer Geldsumme – steuerlich und vermögensrelevante Tipps. Das wahre Ziel der Phishing-Mails ist jedoch, auf diese Weise an Anmeldedaten zu kommen und Konto- sowie Kreditkarteninformationen zu erhalten.

Auch das Bundeszentralamt für Steuern warnt zurzeit vor einer dubiosen Firma, die kostenpflichtige Einträge in ein Internet-Register anbietet. Besonders im Visier: Existenzgründer und kleine Unternehmen. Die Betrüger setzen darauf, dass die Betroffenen unsicher sind, ob es sich nicht doch um etwas Offizielles handelt. Denn die Schreiben geben sich einen offiziellen Anstrich und wirken auf den ersten Blick seriös – zum Beispiel durch Bundesfarben, Logos oder Insignien wie den Adler. Andere versuchen durch bürokratische Wortwahl einen amtlichen Eindruck zu erwecken.

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Obgleich das Formular amtlich wirkt, sollten sich Empfänger nicht täuschen lassen und das Schreiben am besten direkt wegwerfen. Generell ist es ratsam, solche Briefe genau durchzulesen und auch das Kleingedruckte nicht zu übersehen. Sollten Sie den Vordruck bereits unterschrieben haben, weil Sie glaubten, damit lediglich Ihre Daten zu bestätigen, sollten Sie die verlangte Gebühr zunächst vorsorglich nicht bezahlen. Wenden Sie sich in solchen Fällen lieber an einen Anwalt, der den Vertrag anfechten lassen kann.

Handelt es sich um ein vorgebliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, in denen eine kostenpflichtige Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeboten wird, ist die Enttarnung einfach. Denn die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist stets kostenfrei – eine Zahlungsaufforderung können Betroffene also einfach ignorieren.


Merkmale eines Rechnungsschwindels

In anderen Fällen von Adressbuchschwindel ist es jedoch nicht so leicht herauszufinden, um was es sich handelt. Grundsätzlich gilt: Bevor Sie einen Betrag überweisen, sollten Sie nicht nur die Echtheit der Rechnung prüfen, sondern auch das Unternehmen checken – zum Beispiel beim Handelsregister. Typische Merkmale eines Rechnungsschwindels sind:

• Rechnungscharakter mit Betrag und Mehrwertsteuer
• Geschäftszeichen
• Beträge in vierstelliger Höhe
• Vorausgefüllte Überweisungsträger
• Bezugnahme auf Registereinträge
• „Korrekturabzug“ oder „Grundeintrag kostenlos“

Unterschreiben Sie nichts, wenn Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen können. Senden Sie keine Korrekturabzüge zurück, wenn Sie nicht vorher einen Druckauftrag erteilt haben. Rechnungen sollten Sie nur dann bezahlen, wenn Sie sicher sind, dass der Aussteller der Rechnung tatsächlich Geld von Ihnen bekommt. Und lassen Sie sich auch bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Drohungen unter Druck setzen. Im Gegenteil: Reagieren Sie in solchen Fällen selbst mit einem deutlichen Brief, mit dem Sie die Einschaltung eines Anwalts ankündigen.

Praxistipp:

Sind bereits Geldbeträge überwiesen, sollten Sie diese unbedingt mit Fristsetzung zurückverlangen. Ist der Überweisungsauftrag noch nicht ausgeführt, lohnt es, sich an die Bank zu wenden – möglicherweise kann die Zahlung noch storniert werden.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? .

KONTEXT

Diese Steuerklassen gibt es

Steuerklasse I

Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

Steuerklasse II

Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Steuerklasse III

Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.

Steuerklasse IV

Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben - sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

Steuerklasse V

Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben - sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.

KONTEXT

Diese Belege gehören zur Steuererklärung - und diese nicht

Mantelbogen

Zu Anlage G, S, L - Einkünfte aus Gewerbe, Selbstständigkeit, Landwirtschaft

Zu Anlage KAP - Kapitalerträge

Zur Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Zur Anlage VL - Vermögenswirksame Leistungen

Zur Anlage Unterhalt

Nicht benötigte Belege

Die meisten Quittungen und Bescheinigungen müssen nur auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden, dazu gehören zum Beispiel Nachweise über Ausgaben für:

Die einzelnen Ausgabenposten können aber vom Finanzamt geprüft werden und müssen dann nachträglich belegt werden.