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Videokamera verletzt Persönlichkeitsrecht des Nachbarn

Eine Videokamera darf nur das eigene Grundstück erfassen. Andernfalls ist die Installation unzulässig.
Eine Videokamera darf nur das eigene Grundstück erfassen. Andernfalls ist die Installation unzulässig.

Wer betritt mein Grundstück? Um darüber immer informiert zu sein, installieren manche eine Kamera. Doch eine solche Überwachung ist nicht in jedem Fall zulässig.

Frankenthal (dpa/tmn) - Mit einer Videokamera kann das Eigentum überwacht werden. Allerdings können Nachbarn sich von einer solchen Kamera gestört fühlen. Das Persönlichkeitsrecht wird allein durch die reine Präsenz des Gerätes verletzt, entschied das Landgericht Frankenthal (Az.: 2 S 195/19), wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 5/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Daher muss eine Kamera im Zweifel wieder abgebaut werden.

Der Fall: Zwischen den Nachbarn bestand seit längerem Streit. Einer der beiden befürchtete, dass sein Grundstück unbefugt betreten werden könnte. Daher installierte er an der Giebelwand seines Hauses eine Kamera. Der andere wiederum fühlte sich dadurch gestört und wollte, dass das Gerät wieder abgebaut wird.

Das Urteil: Die Montage war in diesem Fall unzulässig, entschied das Gericht. Zulässig ist eine Kamera nur, wenn sie ausschließlich das eigene Grundstück überwacht. Ist es möglich, dass das Nachbargrundstück von der Kamera erfasst wird, verletzt das das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn. Dabei ist es ausreichend, dass die theoretische Möglichkeit besteht. Es muss nicht so sein, dass das Grundstück auch tatsächlich überwacht wird. Einen solchen Überwachungsdruck muss ein Nachbar nicht hinnehmen.