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Wie Vermieter Sonderabschreibungen richtig nutzen

Schaffen Vermieter Wohnraum, können sie in den Genuss von Sonderabschreibungen kommen. Dabei sollten sie aber den Jahreswechsel im Blick haben.
Schaffen Vermieter Wohnraum, können sie in den Genuss von Sonderabschreibungen kommen. Dabei sollten sie aber den Jahreswechsel im Blick haben.

Schaffen Vermieter Wohnraum, können sie Sonderabschreibungsmöglichkeiten nutzen. Dabei müssen sie allerdings wichtige Fristen beachten.

Berlin (dpa/tmn) - In Gebieten mit knappem Wohnraum braucht es Investitionsanreize für Vermieter. Daher gibt es eine zusätzliche Sonderabschreibungsmöglichkeit, wenn neuer Wohnraum geschaffen wird.

«Danach können Vermieter für neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von bis zu jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung neben der normalen Abschreibung in Anspruch nehmen», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

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Ein Problem für die Nutzung dieser Sonderabschreibungsmöglichkeit kann sich bei der Anschaffung von zu vermietenden Wohnungen oder Häusern ergeben. «Neu» bedeutet dabei nach Ansicht des Gesetzgebers, dass eine Wohnung noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft sein muss.

Zeitpunkt der Anschaffung ist wichtig

Das heißt: «Wenn eine Wohnung im November fertiggestellt und im Januar gekauft wird, ist sie also nicht neu», erklärt Rauhöft. «Aber eine Wohnung, die im Januar fertiggestellt und erst im September angeschafft wird, ist neu.» Gerade jetzt im letzten Quartal des Jahres sollte man diese Regelung im Blick haben.

Dabei ist auch beachten, welcher Zeitpunkt als Anschaffungsdatum zählt. Angeschafft ist eine Immobilie, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergehen. Dieser Übergangszeitpunkt wird im Notarvertrag vereinbart und muss auch im Jahr der Fertigstellung liegen, wenn die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden soll.

Typischerweise wird der Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung vereinbart. «Wenn das der Fall ist, muss nicht nur der Notartermin, sondern auch die Kaufpreiszahlung im Jahr der Fertigstellung der Wohnung erfolgen, damit die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann», betont Rauhöft.