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Vermieter können Fahrtkosten zu ihrer Immobilie abrechnen

Fährt der Vermieter nur gelegentlich zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Fährt der Vermieter nur gelegentlich zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Vermieter, die ihre Mietobjekte nur gelegentlich aufsuchen, können die Fahrten nach den Regeln für Dienstreisen abrechnen. Kommt der Vermieter regelmäßig vorbei, gelten jedoch andere Regeln.

Berlin (dpa/tmn) - Vermieter können die Fahrtkosten zu ihren Objekten steuerlich geltend machen. Wie das passiert, hängt davon ab, wie regelmäßig er diese aufsucht.

Fährt der Vermieter nur gelegentlich zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten nach den Regeln für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

«Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter das Mietobjekt nur einmal im Monat aufsucht, um nach dem Rechten zu schauen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In diesem Fall können die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrt bei der Steuer geltend gemacht werden.

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Immobilie kann erste Tätigkeitsstätte sein

Ein Vermieter kann - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer - an seinem Mietobjekt aber ausnahmsweise auch eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das kann der Fall sein, wenn er seine Immobilie nicht nur gelegentlich aufsucht, sondern regelmäßig, um dort zum Beispiel anfallende Reparaturen oder Pflegemaßnahmen durchzuführen, entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 1 K 1209/18).

Im dem Fall besaß der Kläger mehrere Immobilien, die er vermietete. Er suchte die Objekte häufig auf, um dort in Eigenleistung diverse Arbeiten zu verrichten. Für die Fahrten rechnete er bei seiner Steuererklärung die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,42 Euro ab.

Richter gewährten nur Entfernungspauschale

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Köln gewährten hingegen nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Denn im Fall des Klägers übte er - ähnlich wie ein Arbeitnehmer - mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit dort aus. Die Fahrtkosten zwischen zwei Objekten sowie Beschaffungsfahrten sind hingegen mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen, so das Gericht.

Wie die Fahrtkosten abzurechnen sind, hängt also vom Einzelfall ab. «Um die Kosten im Einzelnen nachzuweisen, empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zu führen», rät Klocke. So sollte dokumentiert werden, wann welches Mietobjekt aufgesucht wurde, welche Beschaffungsfahrten erfolgten, zum Beispiel um Material zu besorgen, und ob man zwischen den Immobilien gependelt ist. Dies kann etwa mit Hilfe eines Fahrtenbuches erfolgen.