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So vererben oder verschenken Sie das Familienheim steuerfrei

Das Schenken und Vererben des Familienheims an Ehegatten und Kinder ist im Erb­schaft- und Schenkungsteuerrecht besonders begünstigt. Unabhängig von den persönlichen Freibeträgen von 500.000 Euro (Ehegatte) beziehungsweise 400.000 Euro (Kinder) wird unter bestimmten Voraussetzungen eine komplette Steuerfreiheit gewährt.

Bild: Getty
Bild: Getty

Das Familienheim

Begünstigt ist nur ein Familienheim. Darunter wird ein bebautes Grundstück verstanden, z.B. ein Haus, aber auch Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücke. Bedingung ist aber, dass darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Soweit nur ein Teil des Hauses für eigene Wohnzwecke genutzt wird, ist die Begünstigung dann aber auf diesen Teil beschränkt. Ein Familienheim kann zivilrechtlich auch aus mehr als einem Grundstück bestehen, wenn zum Beispiel zwei Eigentumswohnungen räumlich verbunden und als eine Wohnung genutzt werden.

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Schenkung an Ehegatten

Steuerfrei ist unter anderem die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des ganzen Familienheims oder eines Teils davon von einem Ehegatten an den anderen. Dabei gilt keine Flächen- oder Wertobergrenze der übertragenen Immobilie. Begünstigt ist also auch die riesengroße Nobelvilla. Auch gibt es keine Haltefrist. Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, wenn die Immobilie später verkauft oder anderweitig genutzt werden sollte.

Vererbung an Ehegatten

Wenn ein Ehegatte das Familienheim oder den Anteil des Verstorbenen daran erbt, ist auch dies steuerbefreit. Im Gegensatz zur lebzeitigen Schenkung muss der erbende Ehegatte die Wohnung aber zehn Jahre selbst nutzen und darf diese nicht vermieten oder verkaufen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist, zum Beispiel: notwendiger Umzug in ein Pflegeheim. An die zwingenden Gründe stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Wird die Zehnjahresfrist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und vollständig.

Vererbung an Kinder

Auch für Kinder und Nachkommen der Kinder ist der Erwerb von Todes wegen steuerbefreit. Hier gilt jedoch (neben den beim Ehegatten beschriebenen Voraussetzungen) die zusätzliche Einschränkung, dass die Steuerfreiheit auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Liegt die Wohnfläche darüber, entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Ist beispielsweise das Familienheim, das das Kind vom verstorbenen Vater geerbt hat, 220 qm groß, unterliegen 10% des Grundstückswerts der Steuerpflicht (sofern der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro dann nicht greift).

Auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils ist anteilig steuerbefreit, sofern das Objekt für den Erwerber den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet, das Kind also zehn Jahre in der Immobilie wohnt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Kind den Eigentumsanteil des verstorbenen Vaters erbt und die andere Hälfte der noch lebenden Mutter gehört. Erwachsene Kinder werden aber nur selten zusammen mit dem überlebenden Elternteil gemeinsam in einem Haus leben wollen, daher stellt dieser Fall in der Praxis keine so große Rolle.

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