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Was Verbraucher tun können, wenn der Versicherer kündigt

Die Überraschung ist meist groß, wenn die Versicherung einen Vertrag kündigt. Untätig bleiben sollten die Kunden aber nicht.

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Wenn die Versicherung die Police kündigt, können sich die Kunden wehren. (Symbolbild: Getty Images)

Für die meisten Verbraucher kommt sie überraschend: die Kündigung vom Versicherer. Bis zu diesem Zeitpunkt wissen viele Menschen nicht einmal, dass ihr Versicherungsunternehmen die Police überhaupt kündigen kann. Sollte dies einmal passieren, bleiben den Kunden mehrere Optionen.

Kündigungen durch Versicherer kommen im Haftpflichtbereich gelegentlich, öfter jedoch im Sachversicherungsbereich, beispielsweise bei Gebäude- und Hausratversicherungen, vor. Versicherungsunternehmen kündigen Verträge häufig dann, wenn diese für sie nicht mehr rentabel sind.

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Zum einen steht dem Versicherer eine ordentliche Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende einer vereinbarten Laufzeit zu. Das Unternehmen muss dabei eine Kündigungsfrist von in der Regel drei Monaten einhalten. In der KfZ-Versicherung beträgt sie nur ein Monat.

Zum anderen hat der Versicherer nach einem Schaden oft ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei Rechtsschutzversicherungen gilt allerdings meist, dass der Versicherer für zwei Leistungsfälle innerhalb eines Jahres aufkommt, bevor er kündigen kann. Das Unternehmen muss die Kündigung spätestens einen Monat, nachdem der Schaden reguliert wurde, aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat.

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Wer aufgrund finanzieller Engpässe in Folge der Corona-Pandemie einmal die Versicherungsprämie nicht zahlen kann, muss indes nicht fürchten, dass der Versicherer den Vertrag sofort kündigt, heißt es beim Bund der Versicherten (BdV). Das Versicherungsunternehmen könne erst kündigen, wenn „er unter Einhaltung strenger gesetzlicher Voraussetzungen eine Frist zur Zahlung der ausstehenden Prämien gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist“.

Eine solche Kündigung werde jedoch unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist die Rückstände vollständig ausgleicht. Dann werde der Vertrag unverändert fortgesetzt.

Keine verstärkten Kündigungen in der Coronakrise

Verbraucherschützerin Weidenbach sieht unterdessen auch keine Anzeichen, dass Versicherer in der Coronakrise verstärkt Verträge kündigen: „In den vergangenen Jahren gab es Kündigungswellen, beispielsweise im Gebäude- und Rechtsschutzbereich. Die Versicherungen haben hier ihre Bestände bereinigt. Dies erfolgte aber nicht innerhalb der aktuellen Pandemie.“

Gut zu wissen ist zudem: Bestimmte Versicherungen wie Private Krankenvollversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie private Renten- und Lebensversicherungen dürfen vom Versicherer nicht einseitig gekündigt werden. Eine Aufhebung des Vertrags ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Versicherte beim Vertragsabschluss Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat. Allerdings kann der Versicherer dann nur eine gewisse Zeit vom Vertrag zurücktreten. Laut Versicherungsvertragsgesetz geht dies bei grober Fahrlässigkeit fünf Jahre, bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung beträgt die Frist zehn Jahre.

Wer eine Kündigung bekommt, sollte sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen.
Manchmal lässt sich die Kündigung noch abwenden – indem Versicherte beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung oder den Ausschluss von bisher mitversicherten Leistungen akzeptieren.

Der BdV nennt in einem Infoblatt als Beispiel eine Hausratversicherung, bei der der Versicherungsschutz für das Fahrrad ausgeschlossen wird, obwohl dieses vorher mitversichert war. Wichtig sei, dass das ausgeschlossene Risiko für den Versicherten „nicht essentiell ist“.

Kommt eines solche Vertragssanierung nicht in Frage, muss der Verbraucher einen neuen Versicherer suchen. Bei diesem muss er aber unter anderem angeben, bei welchem Unternehmen der Vorvertrag bestanden hat und wer diesen gekündigt hat.

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„Mit dem Wissen, dass der Vorversicherer die Kündigung ausgesprochen hat, wird ein neuer Versicherer den Antrag möglicherweise ablehnen oder zu erschwerten Bedingungen annehmen. Daher sollte man als Versicherungsnehmer den Vertrag möglichst selbst kündigen“, rät Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin von der Verbraucherzentrale NRW.

Möglich ist das, wenn der Versicherungsmakler seine Kunden vorwarnt, dass eine Kündigung ins Haus stehen könnte. Bei einer überraschenden Kündigung sollte der Versicherte seine Versicherung dennoch darum bitten, selbst kündigen zu dürfen.

Versicherer kündigen vergleichsweise häufig, wenn sie mehrere Schäden hintereinander begleichen müssen. Daher sollten Verbraucher bei einem kleineren Schaden fragen, ob sie diesen der Versicherung überhaupt melden oder ob sie ihn auch selbst tragen können.