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Was Verbraucher bei der Pflege von Angehörigen beachten sollten

Viele Pflegebedürftige werden durch Familienmitglieder zu Hause versorgt. Oftmals ist das für alle Beteiligten belastend. Wichtig ist, sich Unterstützung zu holen.

Pflegebedürftige Menschen benötigen häufig intensive Betreuung. Foto: dpa
Pflegebedürftige Menschen benötigen häufig intensive Betreuung. Foto: dpa

Manchen trifft es aus heiterem Himmel, für einige ist es ein schleichender Prozess, und sehr oft hat sich niemand im Vorfeld damit beschäftigt: Wenn ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird und sich nicht mehr selbst versorgen kann, stehen die Angehörigen plötzlich vor einem Berg von Fragen und Aufgaben. Muss der Angehörige ins Heim? Gibt es finanzielle Unterstützung bei häuslicher Pflege? Und wer berät einen in diesen Fragen? Wer nicht betroffen ist, hat nur eine vage Ahnung, was es bedeutet, sich rund um die Uhr um jemanden zu kümmern. Gleichwohl sehen viele Angehörige die Vorteile, die eine Betreuung zu Hause mit sich bringt: Die Pflegebedürftigen fühlen sich im gewohnten Umfeld meist am wohlsten. Eine Unterbringung im Heim, so fürchten sie, ist dagegen unpersönlich und teuer.

So gab es den Zahlen des Statistischen Bundesamts zufolge im Jahr 2017 insgesamt 3,4 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. Davon wurden 2,6 Millionen Menschen und somit 76 Prozent zu Hause versorgt, 24 Prozent waren in einem Heim untergebracht. Die häusliche Pflege wurde bei fast 1,8 Millionen Pflegebedürftigen von den Angehörigen übernommen. Bei den restlichen Patienten war zumindest teilweise auch ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz.

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Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, kann auf Unterstützung setzen, wie der folgende Überblick zeigt. Ausführlichere Informationen gibt es beispielsweise im „Ratgeber Pflege“ des Bundesministeriums für Gesundheit oder bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bei den Verbraucherzentralen, wo sich Pflegepersonen ebenfalls Rat holen können, heißt es: „Viele Angehörige glauben, dass ihr Rund-um-die-Uhr-Einsatz für die Pflege zu Hause die einzige Alternative dazu ist, den Angehörigen im Heim unterzubringen.“ Dabei gebe es eine ganze Reihe Hilfen, die „Sie beantragen und nutzen können, um die Situation für alle zu entspannen“.

Leistungen der Pflegekassen

Margret Stiebel* hat immer gewusst, dass sie sich um ihre Mutter im Alter selbst kümmern will. Sie in ein Pflegeheim abzugeben kam für sie nie in Frage – auch wegen der hohen Kosten. Doch dass es so anstrengend werden würde, die Pflege in Eigenregie zu übernehmen, hatte sie sich nicht vorstellen können. Freuen würde sie sich daher, wenn ihr Mann und sie wenigstens für eine Woche eine Auszeit nehmen und in den Urlaub fahren könnten.

Wichtig für pflegende Angehörige wie Margret Stiebel zu wissen ist, an welchen Kosten sich die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt und welche Unterstützung sie in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich wird die Pflegepflichtversicherung bei gesetzlich Krankenversicherten über die Krankenkasse abgewickelt. Bei privat Krankenversicherten liegen Kranken- und Pflegepflichtversicherung ebenfalls meist beim gleichen Unternehmen.

Voraussetzung für die Übernahme von Kosten durch die Pflegekasse ist, dass die pflegebedürftige Person in einen Pflegegrad eingestuft wurde. Die Pflegegrade reichen von eins bis fünf und richten sich danach, wie stark der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistung. Die Pflegepflichtversicherung ist indes als Teilkostenversicherung anzusehen. Pflegebedürftige oder ihre Familien müssen auch einen Teil der Kosten selbst tragen - und das kann vor allem bei einer Heimunterbringung eine hohe Zuzahlung bedeuten.

Bei einer Betreuung im Heim oder durch einen Pflegedienst zu Hause zahlt die Kasse direkt an die Betreiber. Übernehmen Angehörige die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige je nach Pflegegrad ein bestimmtes Pflegegeld, das er an die betreuende Person weitergeben kann. Um dieses zu erhalten, müssen Pflegebedürftige in gewissen Abständen eine Beratung in Anspruch nehmen. Diese soll die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Der Bezug von Pflegegeld kann auch mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen, also der Hilfe durch Pflegedienste, kombiniert werden. Die Kasse zahlt jeweils ab Pflegegrad zwei.

Für alle Pflegegrade kann bei der häuslichen Pflege zusätzlich ein Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro pro Monat beantragt werden. Der Betrag muss zweckgebunden eingesetzt werden. Die Verbraucherzentralen nennen als Beispiel einen Gesprächskreis für Demenzkranke. Der Entlastungsbetrag kann aufgestockt werden, wenn die Maximalbeträge für die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgenutzt werden. Dies nennt sich Umwandlungsanspruch. Auch für Pflegehilfsmittel gibt es eine Unterstützung.

Pflegende Angehörige dürfen sich auch eine Auszeit gönnen. Die Pflegekasse zahlt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr eine professionelle Vertretung, wenn die Pflegeperson krank wird oder selbst einmal Urlaub machen will. Handelt es sich um eine professionelle Ersatzpflege, zahlt die Kasse bis zu 1.612 Euro. Springen Angehörige ein, gibt es maximal den 1,5-fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes.

Die Kasse übernimmt auch die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und maximal 1.612 Euro. Das kann beispielsweise notwendig werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend stark verschlechtert oder wenn der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zuerst geregelt werden muss. Wenn die Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro erhöht werden.

Für Angehörige ist es nicht leicht, bei all den Leistungen den Durchblick zu bewahren. Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, hat daher in dieser Woche ein Konzept vorgelegt, das die häusliche Pflege vereinfachen soll. Dieses sieht die Bündelung aller gesetzlichen Leistungen in einem Betreuungs- und einem Entlastungsbudget vor. Noch ist offen, wie Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf den Vorschlag reagieren wird.

Hilfe bei der Pflege

Wolfgang Müller* hat sich damit abgefunden, dass seine Ehefrau seit einem Schlaganfall auf ständige Hilfe angewiesen ist. Er hat sein Leben komplett umgestellt, arbeitet fast nur noch von zu Hause aus und hat viele Hobbys aufgegeben. Gleichwohl ist er froh über die Pflegekraft, die wochentags zu seiner Frau kommt und ihn entlastet.

Wer wie Wolfgang Müller Angehörige zu Hause pflegt, muss nicht alles allein machen. Mit Hilfe eines Pflegedienstes ist es häufig einfacher möglich, Beruf und Betreuung unter einen Hut zu bekommen. Pflegebedürftige erhalten hierfür von der Kasse die ambulanten Pflegesachleistungen.

Der Pflegedienst hilft dann beispielsweise bei der Körperpflege oder beim Reinigen der Wohnung. Er kann auch Essenslieferanten vermitteln oder Fahrdienste organisieren. Je nach Bedarf können die Leistungen individuell zusammengestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Pflegedienste auch Medikamente geben oder Verbände wechseln.

Auch Einzelpflegekräfte können für die häusliche Pflege beauftragt werden. Häufig sind das Altenpfleger, die sich selbstständig gemacht haben. Die Pflegekräfte schließen dabei einen Vertrag mit dem Pflegebedürftigen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.

Gerne greifen Pflegebedürftige oder deren Angehörige auf günstigere ausländische Betreuungskräfte zurück. Tipps, wie das legal geht, gibt es bei den Verbraucherzentralen. Grundsätzlich kann durch Arbeitnehmerfreizügigkeit ein EU-Bürger und damit eine Pflegekraft aus Bulgarien, Polen oder Rumänien in einem Privathaushalt ohne besondere Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.

Oft erfolgt dies über Vermittlungsagenturen, über die ausländische Unternehmen ihre Mitarbeiter in einen deutschen Haushalt entsenden. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass bei einer solchen Beschäftigung deutsches Arbeitsrecht und damit auch der Mindestlohn gelten: „Wer eine osteuropäische Hilfskraft in Vollzeit beschäftigen möchte, muss mit Kosten zwischen 2.000 und 3.000 Euro pro Monat rechnen.“

Darüber hinaus können pflegende Angehörige auch auf ehrenamtliche Angebote zurückgreifen. So gibt es beispielsweise Betreuungsgruppen für demenzkranke Menschen, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder auch die Tagesbetreuung in Kleingruppen.

Künftig werden auch digitale Helfer wie Sensoren, die bei einem Sturz reagieren, Notrufsysteme mit Ortungsfunktion oder automatische Abschaltsysteme für Haushaltsgeräte die Angehörigen noch stärker bei der Pflege unterstützen. Es gehe dabei nicht um technische Spielereien, betont Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Schon heute können digitale Anwendungen Pflegebedürftigen das Leben zu Hause deutlich erleichtern und die Lebensqualität steigern.“ Doch bislang seien die digitalen Assistenzsysteme kaum erstattungsfähig, kritisiert ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag des vzbv. Die Verbraucherschützer fordern daher, dass die Pflegekassen die Kosten für digitale Systeme übernehmen, wenn die Produkte einen pflegerischen Nutzen erfüllen.

Auszeit vom Job

Katharina Burger* hat vor allem mit der räumlichen Distanz zu kämpfen, seit ihr Vater pflegebedürftig ist. Während ihre Familie aus Süddeutschland stammt, lebt die Angestellte aus beruflichen Gründen in Nordrhein-Westfalen. Ihre Mutter kann den Vater zwar unter der Woche unterstützen. Dennoch versucht Burger, an so vielen Wochenenden wie möglich in die Heimat zu fahren.

Arbeitnehmer wie Katharina Burger haben das Recht, sich vorübergehend vom Job freistellen zu lassen oder für eine gewisse Zeit weniger zu arbeiten, um ihre Eltern zu pflegen. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet dabei drei Varianten:

Bei akut auftretenden Pflegesituationen dürfen Beschäftigte sofort bis zu zehn Tage zu Hause bleiben. Voraussetzungen ist, dass ein Arzt die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen bescheinigt. In dieser Zeit können Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse oder der privaten Pflegepflichtversicherung des pflegebedürftigen Familienmitglieds erhalten. Das Geld kann auch auf mehrere Personen aufgeteilt werden.

Daneben ist für die Pflege eines nahen Angehörigen auch eine längere Auszeit vom Job möglich, die sogenannte Pflegezeit. Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Eine dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit ist zudem möglich, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Wer sich freistellen lässt, muss die häusliche Pflege dann auch tatsächlich übernehmen. Eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst ist aber nicht ausgeschlossen. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen darf die Betreuung auch außerhäuslich stattfinden.

Allerdings können Arbeitnehmer die Pflegezeit nur einmal für denselben Angehörigen beanspruchen. Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder nacheinander übernehmen. Ab der Ankündigung der Pflegezeit, höchstens jedoch zwölf Wochen vor Beginn, bis zu deren Ende genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz.

Wer die Pflegezeit in Anspruch nimmt, muss sich auch über seine eigene Sozialversicherung Gedanken machen. Wer sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lässt, bleibt bei der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer versichert. Wer sich komplett freistellen lässt, muss sich anderweitig versichern. Gegebenenfalls ist die beitragsfreie Familienversicherung eine Option oder eine freiwillige Versicherung bei einer Krankenkasse. Bei der Pflegekasse des Angehörigen kann dann ein Beitragszuschuss beantragt werden.

Diese übernimmt auch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, sofern der Pflegende vor Beginn der Pflegezeit pflichtversichert war. Zudem kann die Pflegezeit als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung gewertet werden. Als Pflegeperson gilt dabei, wer seinen Angehörigen mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt.

Eine weitere Variante bietet die Familienpflegezeit: Für die häusliche Pflege können Berufstätige bis zu 24 Monate in Teilzeit gehen. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt bei dieser Variante allerdings 15 Stunden. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer nur in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten. Zur Finanzierung können Beschäftigte ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Wer danach noch Bedarf hat, die Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum zu reduzieren, kann auch die seit 2019 geltende Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Sie kann ein bis fünf Jahre dauern. Möglich ist sie allerdings nur in größeren Unternehmen.

Manche Unternehmen bieten auch Langzeitkonten an, auf denen die Mitarbeiter ihren Resturlaub ansammeln können. Diesen können sie dann später für eine längere Auszeit, etwa für die Pflege von Angehörigen, nehmen.

Entlastung beim Unterhalt

Nicht immer lässt sich eine häusliche Pflege auf Dauer organisieren. Wenn die pflegenden Angehörigen berufstätig sind, ist die teilstationäre Tagespflege eine Option, bei der die Pflegebedürftigen morgens abgeholt und abends nach Hause gebracht werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad zwei einen Teil der Kosten. Manchmal entscheiden sich die Senioren selbst, in einer betreuten Wohngemeinschaft zu leben, wofür es einen Wohngruppenzuschlag von der Kasse gibt. In einigen Fällen wird aber ein Umzug ins Pflegeheim unausweichlich.

Doch das ist teuer: Laut Verband der Ersatzkassen werden für stationäre Pflege bei Pflegegrad vier im Schnitt 3.605 Euro im Monat fällig, bei Pflegegrad fünf sind es 3.835 Euro monatlich. Der Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen aus eigener Tasche zahlen müssen, liegt demnach bei durchschnittlich 1.830 Euro pro Monat. „Können Betroffene ihren Eigenanteil nicht selbst begleichen und müssen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, fordert der Sozialhilfeträger den Unterhalt teilweise von den Angehörigen ein“, erklärt Birger Mählmann, Pflege-Experte der Ideal-Versicherung.

Seit diesem Jahr müssen volljährige Kinder aber wohl seltener Unterhalt für ihre Eltern zahlen. Mit der Einführung des sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetzes werden die engsten Familienmitglieder nur dann zur Kasse gebeten, wenn deren Jahresbruttoeinkommen bei mehr als 100.000 Euro liegt. Dazu zählen neben dem Bruttogehalt auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen.

Mählmann ergänzt: „Das Sozialamt kann Unterhalt nur von den Verwandten des ersten Grades zurückfordern, also im Regelfall von den Kindern eines Pflegebedürftigen.“ Das bedeutet: Für die Schwiegereltern muss nicht gezahlt werden. Außerdem müssen auch Gutverdiener, die die Einkommensgrenze übersteigen, nicht für Geschwister mit geringerem Gehalt aufkommen.

Für Entlastung könnte auch ein neuer Gesetzentwurf zur Intensivpflege sorgen, den die Bundesregierung in dieser Woche verabschiedet hat. Demnach sollen die Kassen Kosten für die stationäre Pflege weitgehend übernehmen. Hohe Eigenanteile der Pflegebedürftigen in der Intensivpflege würden dann der Vergangenheit angehören. Zugleich soll aber weiterhin eine Betreuung von Patienten, die beispielsweise künstlich beatmet werden oder im Wachkoma liegen, in häuslicher Umgebung möglich bleiben.

*Namen geändert.