Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • Nikkei 225

    38.460,08
    +907,92 (+2,42%)
     
  • Dow Jones 30

    38.460,92
    -42,77 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.558,09
    -2.238,52 (-3,62%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.387,60
    -36,50 (-2,57%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.712,75
    +16,11 (+0,10%)
     
  • S&P 500

    5.071,63
    +1,08 (+0,02%)
     

Warum nicht jeder Vater seine Kinder steuerfrei beschenken kann

Normalerweise kommt Eltern ein Steuerfreibetrag bei Schenkungen an ihre Zöglinge zugute. Dieser gilt laut Finanzgericht aber nicht für alle Väter.

Wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken, greift ein Steuervorteil. Foto: dpa
Wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken, greift ein Steuervorteil. Foto: dpa

Wenn Privatleute einander teure Geschenke machen oder Geld vererben, freut sich in der Regel auch der Fiskus. Ab Beträgen in Höhe von mehr als 20.000 Euro werden Steuern fällig. Eine Steuererleichterung gibt es dagegen für enge Familienmitglieder. Doch ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt: Bei der Definition von Familie spielt die Biologie keine Rolle – es geht allein um den rechtlichen Status.

In dem vorliegenden Streitfall hatte ein Mann geklagt, der seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro geschenkt hatte und das Finanzamt aufforderte, einen Steuerfreibetrag zu berücksichtigen. Denn laut Einkommensteuergesetz können Eltern ihren Kindern alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken, ohne dass die Kinder oder die Eltern darauf Steuern zahlen müssen.

WERBUNG

Lesen Sie auch: Was Erben als Kostenpauschale beim Finanzamt ansetzen dürfen

Ehemann ist automatisch der rechtliche Vater - nicht der biologische

Das Problem im Fall des Klägers: Als seine Tochter geboren wurde, war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Und gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater. Das Finanzamt lehnte deshalb die Berücksichtigung des Freibetrags ab.

Ein Finanzgericht schlug sich auf die Seite des Klägers, doch der Bundesfinanzhof sah es anders und hob das Urteil wieder auf. Für die Frage, ob ein Beschenkter von einem Freibetrag profitieren kann, seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend (§§ 1589 ff. BGB), so die Richter (Az: II R 5/17).

Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater. So ist zum Beispiel auch nur der rechtliche Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und ein Kind kann nur gegenüber seinem rechtlichen – also nicht zwingend gegenüber seinem biologischen Vater – einen Anspruch auf einen Erbteil geltend machen.

Es kann nur einen Vater geben

Die BFH-Richter haben zudem noch eine weitere Begründung für ihre Entscheidung parat: Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater durch den Steuervorteil Vermögen erwerben, wäre dies „eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur ‚einen einzigen‘ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können“.

Nach Ansicht von Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt) ist diese Entscheidung plausibel. „Im Zivilrecht ist klar geregelt, dass jeder Mensch nur zwei rechtliche Elternteile haben kann – dem folgt das Steuerrecht“, sagt sie. Ungewollte Konsequenzen für andere Familienkonstellationen seien nicht zu erwarten. Bei Adoptiveltern etwa sei die Rechtslage auch eindeutig: Sie werden mit der Adoption zu den rechtlichen Eltern.

Werden Adoptivkinder von ihren leiblichen Eltern beschenkt, sind hohe Beträge ebenfalls steuerpflichtig. Anders ist es im Einkommensteuergesetz für Stiefkinder geregelt, wie Klocke erklärt: „Wenn zum Beispiel ein Elternteil stirbt und das andere wieder heiratet, haben die Kinder auch bei Schenkungen des Stiefelternteils Anspruch auf einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro.“

Lesen Sie auch: Die besten Steuertipps für Paare, Familien und Studenten