Münster (dpa/tmn) - Ein angelegtes Schwimmbecken mit Kuppelabdeckung muss nicht abgerissen werden, lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (AZ: 2 K 1357/22). Auf den konkreten Fall weist das Verbraucherrechtsportal «anwaltsauskunft.de» hin.
Der Außenpool mit der Kuppel befand sich zwar zum Teil innerhalb der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück, also in dem Bereich, der bis zur Grundstücksgrenze bebauungsfrei bleiben muss. Das Kuppeldach hatte verschiebbare Elemente und das Ganze war 1,15 Meter hoch.
Das Becken samt Dach sei jedoch nicht mit einem Gebäude zu vergleichen, hieß es im Urteil. Der nachbarliche Wohnfrieden werde dadurch nicht gefährdet.
Die Nachbarn hatten das anders gesehen. Auf ihr Betreiben hin hatte die Bauaufsichtsbehörde den Schwimmbecken-Besitzer aufgefordert, das Dach zu beseitigen. Dagegen war dieser gerichtlich vorgegangen. Das Gericht hob diese Verfügung auf, der Pool darf bleiben.