Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.986,40
    +211,02 (+0,56%)
     
  • Gold

    2.406,70
    +8,70 (+0,36%)
     
  • EUR/USD

    1,0661
    +0,0015 (+0,14%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.894,08
    +767,89 (+1,30%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.375,34
    +62,72 (+4,78%)
     
  • Öl (Brent)

    83,24
    +0,51 (+0,62%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.282,01
    -319,49 (-2,05%)
     

Urteil: Gewinne aus Pokerspielen können steuerpflichtig sein

MÜNSTER (dpa-AFX) - Gewinne aus Online-Pokerspielen können unter bestimmten Voraussetzungen der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Der Kläger hatte als 20-Jähriger im Jahr 2009 geschätzt rund 446 Stunden online gespielt, dabei zur Hilfe eine Software eingesetzt und umgerechnet 82 826,05 Euro gewonnen. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei um gewerbliche Einkünfte aus einem Geschicklichkeitsspiel und nicht um Glücksspiel, bei dem die Gewinne steuerfrei sind. Der Kläger habe "mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt", begründete das Gericht die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist. Der Senat hat Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 11 K 3030/15, Urteil vom 10.3.2021).

Das Finanzgericht merkte aber an, dass der Kläger erst ab Oktober 2009 die Grenze zwischen Hobby und berufsmäßigem Spiel überschritten habe. Von 2007 bis 2008 hatte er demnach nur Cent-Beträge eingesetzt und einen Gesamtgewinn von 1000 Dollar eingestrichen. Im Monat saß er dabei fünf bis zehn Stunden am Computer. Das änderte sich ab 2009, als es laut Mitteilung über 400 waren. Deshalb seien diese Einkünfte aus einem Gewerbe als Gewinne einzuschätzen, die zu versteuern seien.