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Sind Unterhaltszahlungen an Kinder absetzbar?

Eltern müssen oft genau rechnen: Wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, können bestimmte Kosten vielleicht steuerlich geltend gemacht werden.
Eltern müssen oft genau rechnen: Wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, können bestimmte Kosten vielleicht steuerlich geltend gemacht werden.

Ab einer bestimmten Altersgrenze der Kinder entfällt der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge. Doch für Eltern kommen neue Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung hinzu. Worauf es dabei ankommt.

München (dpa/tmn) - Familien werden finanziell vom Staat unterstützt. Allerdings nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Sobald der Nachwuchs das 25. Lebensjahr erreicht hat, fällt für Eltern der Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise der Kinderfreibetrag weg, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Das gilt auch für den Ausbildungsfreibetrag und die Riesterzulage fürs Kind.

Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen an ihr Kind nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Fiskus erkennt diese bis zu einer Höhe von 9408 Euro für das Jahr 2020 an, erklären die Experten.

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Kind darf nicht viel Vermögen haben

Eine Voraussetzung: Das Kind ist noch in der Ausbildung und besitzt nur ein geringes eigenes Vermögen. Dieses darf 15 500 Euro insgesamt nicht überschreiten. Sonst fällt der Steuerabzug flach, sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt.

Hat das Kind, etwa durch einen Nebenjob, eigene Einkünfte über 624 Euro im Jahr, verringert das den Betrag, den die Eltern absetzen dürfen. Können Studierende aber Ausgaben rund um das Studium als Werbungskosten absetzen, weil es sich um eine zweite Ausbildung handelt, reduzieren diese die Einkünfte des Kindes. Und das kommt wiederum den Eltern zugute.

Kosten unter Umständen belegen

Leben die studierenden Kinder noch zu Hause, können die Eltern ohne Belege den Höchstbetrag von 9408 Euro ansetzen. Der Fiskus geht davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen, erklären die Experten.

Studieren die Kinder in einer anderen Stadt, ist es etwas umständlicher. Denn in diesem Fall müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.