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Ungewolltes Foto in Broschüre rechtfertigt Entschädigung

Münster/Berlin (dpa/tmn) - Der Datenschutz ist eindeutig geregelt: Möchte der Arbeitgeber ein Foto einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nutzen, muss eine schriftliche Einwilligung vorliegen. Außerdem müsse darüber aufgeklärt werden, wofür das Foto genutzt werden soll, sagt ein Gericht.

Auf das Urteil des Arbeitsgerichts Münster (Az.: 3 Ca 391/20) weist der Deutsche Anwaltvereins (DAV) hin. Eine Mitarbeiterin einer Universität hatte mit Erfolg gegen die unrechtmäßige Verwendung eines Bildes von ihr für Werbematerial geklagt.

Der Bereich Marketing der beklagten Universität hatte zu Werbezwecken Fotos von der Klägerin angefertigt. Eine Einwilligungserklärung zur Verwendung der Fotos hatte die Klägerin allerdings nicht unterzeichnet. Vielmehr verwies die Mitarbeiterin, die dunkle Hautfarbe hat, darauf, dass das Foto nicht allein wegen ihres Aussehens verwendet werden soll. Trotzdem nutzte die Universität das Foto im Anschluss in einem auf Englisch abgefassten Werbetext, in dem auf die Internationalität der Universität hingewiesen wird.

Das Gericht sprach der Klägerin wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung daraufhin eine Entschädigungszahlung von 5000 Euro zu. Das Foto der Frau, das in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet worden war, hätte nur mit einer vorherigen schriftlichen Einwilligungserklärung verwendet werden dürfen. Zudem hätte die Mitarbeiterin in Textform über die Nutzung des Fotos sowie über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt werden müssen.