Werbung
Deutsche Märkte schließen in 1 Stunde 50 Minute
  • DAX

    17.858,32
    -230,38 (-1,27%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.913,14
    -76,74 (-1,54%)
     
  • Dow Jones 30

    37.902,56
    -558,36 (-1,45%)
     
  • Gold

    2.329,20
    -9,20 (-0,39%)
     
  • EUR/USD

    1,0696
    -0,0005 (-0,04%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.128,38
    -2.737,10 (-4,42%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.343,44
    -39,13 (-2,83%)
     
  • Öl (Brent)

    83,14
    +0,33 (+0,40%)
     
  • MDAX

    26.039,33
    -306,74 (-1,16%)
     
  • TecDAX

    3.269,74
    -29,86 (-0,91%)
     
  • SDAX

    14.040,32
    -167,31 (-1,18%)
     
  • Nikkei 225

    37.628,48
    -831,60 (-2,16%)
     
  • FTSE 100

    8.049,30
    +8,92 (+0,11%)
     
  • CAC 40

    7.969,89
    -121,97 (-1,51%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.386,71
    -326,04 (-2,07%)
     

Was nach einem Todesfall zu tun ist

Stribt ein Angehöriger, müssen Hinterbliebene eine Reihe von Foramlitäten erledigen. Bei manchen Dingen bekommen sie aber Hilfe. Foto: Christin Klose
Stribt ein Angehöriger, müssen Hinterbliebene eine Reihe von Foramlitäten erledigen. Bei manchen Dingen bekommen sie aber Hilfe. Foto: Christin Klose

Ein Todesfall bedeutet nicht nur einen Verlust. Es fallen auch eine Reihe von Aufgaben an, die Hinterbliebene erledigen müssen. Einige Punkte können sie aber delegieren.

Berlin (dpa/tmn) - Der Tod eines nahestehenden Menschen ist für die meisten ein schwerer Schlag. Es fällt in der Trauer nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Doch um die meisten Formalitäten kommen Hinterbliebene nicht herum. Ein Überblick:

- Der Totenschein: Nach dem Tod muss zunächst ein Totenschein ausgestellt werden. Stirbt ein Mensch in der Klinik, kümmert sich diese darum. Bei einem Todesfall zu Hause muss ein Arzt gerufen werden.

WERBUNG

- Die Sterbeurkunde: Für viele weitere Formalitäten ist eine Sterbeurkunde notwendig. Sie wird in der Regel von den Standesämtern ausgestellt. Für die Beantragung werden der Personalausweis, der Totenschein sowie die Personenstandsunterlagen benötigt, etwa die Geburtsurkunde. Häufig kümmert sich ein Bestatter um diese Schritte.

- Das Testament: Wird ein Testament gefunden, muss es beim örtlichen Nachlassgericht abgeliefert werden. Liegt das Testament hingegen bereits beim Notar oder Amtsgericht, geht alles automatisch seinen Weg. Die Erben werden benachrichtigt.

- Die Erbschaft: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben neben dem Ehepartner immer die nächsten Blutsverwandten, zunächst die Erben 1. Grades, also die Kinder. Meist müssen sich die Kinder den Nachlass mit dem überlebenden Ehegatten teilen.

Grundsätzlich gilt: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen, etwa die Hypothek eines Hauses. Das kann teuer werden, denn der Erbe muss dafür auch mit seinem eigenen Vermögen gerade stehen. Bevor das Erbe angetreten wird, muss also überlegt werden, ob die Verbindlichkeiten den Nachlasswert übersteigen.

- Die Ausschlagung: Wer das Erbe nicht antreten will, kann es ausschlagen. Das geschieht entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch ein formloses notariell beglaubigtes Schreiben.

- Der Erbschein: Wer das Erbe annimmt, sollte sich alsbald einen Erbschein beim Nachlassgericht besorgen. Der ist nötig, um zum Beispiel ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen. Wichtig dabei: Mit Beantragung des Erbscheins liegt eine Annahme der Erbschaft vor, und die Ausschlagung ist ausgeschlossen.

- Die Lebensversicherungspolice: Nach einem Todesfall sollte auf die Police für die Lebensversicherung genauso sorgsam geachtet werden wie auf das Testament. «Der Versicherungsschein ist so gut wie bares Geld. Wer ihn in die Finger kriegt, kann sich alles auszahlen lassen», sagt Guido Lenne, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Leverkusen.

Das ist im Kleingedruckten geregelt und von mehreren Gerichten bestätigt worden, unter anderem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az.: 10 U 595/01). «Die Versicherung darf somit an eine nicht berechtigte Person Leistungen erbringen - es sei denn, sie hat die fehlende Berechtigung gekannt oder dies grob fahrlässig übersehen.»

- Erbschaftssteuer: Wer etwas geerbt hat, muss das innerhalb von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. «Sind Vermögen oder Erträge noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, eine Nacherklärung abzugeben», sagt Prof. Joerg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht. «Sonst kann er selbst sehr schnell in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten.»