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Telekom-Kündigung gegen iranische Bank: EuGH stützt EU-Abwehrgesetz

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom könnte nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Unrecht Verträge mit der Hamburger Niederlassung einer iranischen Bank gekündigt haben. Wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Richterspruch hervorgeht, dürfen Unternehmen nur dann gegen EU-Regeln zur Abwehr von US-Sanktionen gegen den Iran verstoßen, wenn sie ansonsten von unverhältnismäßigen Auswirkungen - insbesondere wirtschaftlicher Natur - betroffen wären.

Es gilt demnach die sogenannte Blocking-Verordnung der EU. Diese verbietet es europäischen Unternehmen unter Androhung von Strafen, ausschließlich aus Angst vor US-Sanktionen Geschäftsbeziehungen zum Iran abzubrechen. So soll verhindert werden, dass die USA das mit der Regierung in Teheran abgeschlossene Abkommen zur Verhinderung einer iranischen Atombombe durch ihren einseitigen Ausstieg und die Wiedereinführung von Sanktionen zum Scheitern bringen. Der US-Ausstieg war 2018 unter dem damaligen Präsidenten Donald Trump erfolgt.

Die EU-Verordnung regelt zudem, dass europäische Unternehmen für mögliche Kosten und Verluste durch sogenannte US-Sekundärsanktionen Entschädigung verlangen können. Mit der Androhung dieser extraterritorialen Sanktionen wollen die USA eigentlich Unternehmen auf der ganzen Welt dazu zwingen, sich an die US-Strafmaßnahmen gegen den Iran zu halten.

Auf Grundlage des EuGH-Urteils wird jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über den konkreten Fall entscheiden müssen. Nach EuGH-Angaben hat die Telekom Deutschland in dem Verfahren bislang argumentiert, dass die Blocking-Verordnung nicht ihr Recht berühre, die ordentliche Kündigung eines Vertrages ohne Angabe von Gründen zu erklären.

Die Bank Melli Iran macht hingegen vor Gericht geltend, dass die Kündigung unwirksam sei und argumentiert, dass die von Telekom Deutschland bereitgestellten Dienstleistungen die ausschließliche Grundlage der internen und externen Kommunikationsstrukturen der Bank in Deutschland bildeten und daher für die Geschäftstätigkeit unerlässlich seien.