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Der Teil-Lockdown gerät unter juristischen Druck

Die Klagewelle gegen die neuen Einschränkungen im Kampf gegen Corona läuft an. Allein in Berlin gab es 60 Eilanträge.

Gegen die strengen Corona-Beschränkungen im November sind bereits in mehreren Bundesländern Klagen eingegangen. In Hessen zogen die Betreiber eines Tattoostudios, eines Yogastudios und einer Musikschule vor Gericht. Eine Sylter Gesellschaft mit Ferienwohnungen klagte ebenso wie die Betreiber eines Schwimmbads und einer Spielhalle in Niedersachsen. Allein beim Berliner Verwaltungsgericht gingen bis Mittwoch rund 60 Eilanträge gegen Maßnahmen des aktuellen Teil-Lockdowns ein. „Die Zahl ändert sich stündlich“, hieß es dort. Vor allem Gastronomen klagen in der Hauptstadt gegen die Schließung ihrer Restaurants, Cafés und Bars.

Mit dem vierwöchigen Teil-Lockdown, den Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen haben, sollen die zuletzt stark gestiegenen Corona-Zahlen wieder unter Kontrolle gebracht werden. Um die zweite Corona-Welle zu brechen, wurden in allen Bundesländern für den November Hotels und Restaurants, Kinos, Museen und Theater sowie andere Freizeiteinrichtungen weitestgehend geschlossen. Veranstaltungen, Versammlungen und öffentliche Festivitäten sind verboten. Es gelten striktere Kontaktbeschränkungen.

Dagegen wenden sich nun die Klagen und Eilverfahren. Viele Betroffene können offenbar nicht verstehen, warum etwa Gastronomiebetriebe schließen müssen, Friseursalons aber offen bleiben dürfen.

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„Wie viele Klagen es geben wird, ist noch nicht vollständig absehbar“, sagte der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR), Robert Seegmüller, dem Handelsblatt. „Allerdings deuten die ersten Zahlen darauf hin, dass dieses Mal schneller geklagt wird und mehr Klagen erhoben werden als im März und April, als vergleichbare Maßnahmen angeordnet wurden.“

Seegmüller versicherte, dass die Verwaltungsgerichte nicht überlastet seien. Normalerweise gingen jährlich etwa 200.000 Klagen ein. „Selbst wenn nun also ein paar Tausend Verfahren zu den Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen dazukämen, ist das keine Zahl, die nicht zu bewältigen ist“, sagte der BDVR-Vorsitzende.

Bislang wurden schon einige wenige Eilverfahren entschieden. So bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin das Konzertverbot. Geklagt hatten ein sechsjähriger Pianist und eine erwachsene Pianistin, die gemeinsam in der Staatsoper auftreten wollten. Die Richter führten aus, das Verbot diene zusammen mit anderen Maßnahmen und Vorgaben „dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit der Krankheit Covid-19 so weit als möglich vorzubeugen, deren Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen“. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass der Betrieb einer Tennishalle durch einen Verein nicht fortgeführt werden könne.

Auch wenn diese ersten Urteile pro Teil-Lockdown ausfielen, lässt sich nicht ausschließen, dass bestimmte Corona-Maßnahmen in einigen Ecken der Republik gar nicht die gesamten vier Wochen überdauern werden.

„Über den Ausgang zukünftiger Gerichtsverfahren möchte ich nicht spekulieren“, betonte Seegmüller vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter. „Aber immer dann, wenn Maßnahmen des Staates gerichtlich angegriffen werden, ist natürlich auch eine Beanstandung durch die Gerichte denkbar.“ Wenn man sich die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in den vergangenen Wochen und Monaten anschaue, etwa zu Beherbergungsverboten, Alkoholverboten, Sperrstunden, dann sei klar: „Nicht jede Maßnahme hält vor Gericht.“

Die Entscheidung, Kindergärten, Schulen und Arbeitsstellen grundsätzlich offen zu lassen und sich auf den Freizeitbereich zu konzentrieren, sei erst einmal eine politische Entscheidung, erklärte Seegmüller. Das gelte auch für die Entscheidung, Kosmetikstudios zu schließen, Friseursalons aber offen zu lassen. „Wird diese Entscheidung vor Gericht angegriffen, wird es auch darum gehen, ob es einen hinreichenden sachlichen Grund für diese Differenzierung gibt.“ Insgesamt müssten die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Grundlage für die Schutzmaßnahmen in der Coronakrise ist das Infektionsschutzgesetz. Umgesetzt werden muss der Teil-Lockdown, der in der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurde, von den Bundesländern. Sie erlassen die Verordnungen und Allgemeinverfügungen. Daran war zuletzt immer mehr Kritik laut geworden. Gerichte – wie zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – und Rechtswissenschaftler hatten gefordert, die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung auf eine konkretere gesetzliche Grundlage zu stellen.

Gesetz statt Verordnung

Die Koalitionsfraktionen wollen nun reagieren. Unionsfraktionsvize Georg Nüßlein (CSU) sprach sich dafür aus, im Infektionsschutzgesetz „ganz genau“ festzuschreiben, wie weit der Bundestag die Bundesregierung und die Länder ermächtige.
In einem Positionspapier, das die SPD-Bundestagsfraktion bereits beschlossen hat und das dem Handelsblatt vorliegt, heißt es: „Gerade weil Corona-Schutzmaßnahmen nötig sind, müssen sie stets nachvollziehbar, schlüssig und rechtssicher sein.“ Schon am Freitag solle die Gesetzesänderung im Bundestag in erster Lesung beraten werden, teilte die SPD mit.

Es bedürfe „konkreterer rechtlicher Rahmenbedingungen, die Bundesregierung und Landesregierungen vorgeben, welche Schutzmaßnahmen unter welchen Voraussetzungen ergriffen werden können – und wo Grenzen erreicht sind“, heißt es in dem Papier mit dem Titel „Rechtssicher durch die Coronakrise“.

Bislang beschreibt das Infektionsschutzgesetz mit einer Generalklausel Schutzmaßnahmen bei Epidemien. Nach dem Willen der SPD sollen nun „übliche Standardmaßnahmen der Pandemiebekämpfung“, die stark in Grundrechte eingreifen, „im Gesetz normiert“ werden.

Das Papier nennt Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Versammlungsverbote, Kontaktverbote, Kontaktdatenerfassung, Untersagungen und Beschränkungen unternehmerischer Tätigkeiten, Vorgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Verpflichtung zum Tragen bestimmter Schutzkleidung und Einschränkungen für den Betrieb in Bildungseinrichtungen.

Im Gesetz aufgeführt werden müssten demnach auch klare Kriterien für die Anordnung der Maßnahmen durch die Länder. Weiter heißt es: „Corona-Schutzmaßnahmen durch Bund und Länder sollten stets befristet werden, damit vor deren Verlängerung eine Überprüfung der Notwendigkeit vorgenommen wird.“

„Viele der derzeitigen Maßnahmen zur Reduzierung von Infektionen mit dem Covid-19-Virus greifen tief in Grundrechte ein“, sagte der BDVR-Vorsitzende Seegmüller dem Handelsblatt. Deswegen werde in Zweifel gezogen, ob die derzeitigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ausreichten.

Das betreffe etwa Geschäftsschließungen, Eingriffe in die Versammlungs- und Religionsfreiheit sowie Eingriffe, die enge zwischenmenschliche Kontakte begrenzten. „Es ist für die Rechtsbeständigkeit der getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen daher sicherlich nicht schädlich, wenn der Bundesgesetzgeber, wie angekündigt, das Infektionsschutzgesetz nun ergänzt“, sagte Seegmüller. Das Grundgesetz verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Parlament wesentliche Regelungen selbst zu treffen habe.

Zweifel an Sperrstundenregelung

Gerade erst hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen deutlichen Warnschuss Richtung Berlin abgegeben: Es existierten „Zweifel“, ob Sperrstundenregelungen und die Beschränkung des Teilnehmerkreises an privaten Feiern in Hotspots mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar seien. Da es sich bei den Maßnahmen um „intensive und mittlerweile lange andauernde“ Grundrechtseingriffe handele, reiche für sie die „Verordnungsermächtigung“ des Infektionsschutzgesetzes möglicherweise nicht mehr aus.

Die SPD stellt gleich noch weitere Forderungen auf: Demnach sollen Bundesregierung und Landesregierung die Rechtsverordnungen mit einer Begründung versehen müssen, damit örtliche Behörden, Gerichte und vor allem die Bevölkerung „einfach Sinn und Zweck“ der Verordnung erkennen können.

Bei wesentlichen Eingriffen des Bundes in Grundrechte der Bürger müsse der Bundestag zustimmen. Das Parlament solle zudem prüfen, wie es sich „organisatorisch so aufstellen kann, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie kontinuierlich bewertet und die weiteren Schritte mit Bundesregierung und Bundesrat koordiniert werden können“ – auch außerhalb von Sitzungswochen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagewelle wegen der seit Montag verschärften Corona-Beschränkungen indes noch nicht erreicht. Aktuell gebe es einen Eilantrag gegen die bayerischen Bestimmungen, sagte ein Gerichtssprecher der Nachrichtenagentur dpa. Der oder die Kläger hätten sich allerdings direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt und nicht vorher an die Verwaltungsgerichte. Solche Eilanträge sind in den meisten Fällen unzulässig, weil der Rechtsweg nicht eingehalten wurde.