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Tandem-Pilotin haftet bei Unfall mit Fluggast

Köln/Berlin (dpa/tmn) - Da hilft auch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung nichts: Verletzt sich ein Tandem-Fallschirmspringer bei der Landung, stehen diesem Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 3 O 176/19) weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hin.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Tandem-Fallschirmsprung gebucht. Noch vor dem Sprung hatte der Mann einen Beförderungsvertrag unterschrieben, der eine Haftungsausschlusserklärung enthielt und in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde.

Tatsächlich wurde die Landung hart, der Kläger musste von einem Hubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden. Die Diagnose: Wirbelkörperbruch samt Rückenmarkskontusion. Seitdem leidet der Mann unter starken Schmerzen.

Haftung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden

Nach dem Unfall klagte der Mann und verlangte von der Tandem-Pilotin, die die Landung seiner Ansicht nach nicht richtig und viel zu schnell ausgeführt habe, Schmerzensgeld in Höhe von 20 000 Euro, den Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von rund 7800 Euro und die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Zudem sollte das Gericht feststellen, dass die Beklagte auch für alle zukünftigen Schäden aufkommen muss.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerseite. Die Ansprüche ergäben sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Luftverkehrsgesetzes. Danach steht einem Fluggast Schadenersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Diese Haftung kann auch mit entsprechendem Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden.