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Sturz auf Volksfest ist kein Arbeitsunfall

Bruch auf Dienstreise: Nicht immer steht ein solcher Unfall unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Bruch auf Dienstreise: Nicht immer steht ein solcher Unfall unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Ein geselliger Abend mit den Kollegen steht unter dem Schutz der Unfallversicherung, oder? Nein. Dieser Schutz gilt auch bei einer Dienstreise nicht dauerhaft, wie ein Urteil zeigt. Was gilt genau?

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Bei einer betrieblichen Fortbildung steht der Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfälle gelten dann als Arbeitsunfälle. Der Schutz gilt aber nicht automatisch rund um die Uhr.

Das zeigt ein Urteil (Az.: L 1 U 1590/18) des Thüringer Landessozialgerichts. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein hin.

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In dem Fall ließ ein Mann gemeinsam mit seinen Kollegen den Abend nach einer Fortbildung auf einem Volksfest ausklingen. Die Kosten dafür übernahm der Arbeitgeber. Auf dem Weg zurück zum Taxi stürzte der Mann und brach sich beide Füße.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das bestätigte das Landessozialgericht in Erfurt. Zwar stünden Arbeitnehmer bei allen betrieblichen Tätigkeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies umfasse auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und die damit im Zusammenhang stehende Dienstreise.

Allerdings gelte der Versicherungsschutz nicht rund um die Uhr. Es müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis dienten und solchen, die eher der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Der Besuch des Volksfests sei nur Begleitprogramm gewesen. Unerheblich sei, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Besuch übernahm.