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Wann im Studium eine Steuererklärung fällig wird

Für Studenten, die neben der Uni einem Job nachgehen, kann sich in vielen Fällen eine Steuererklärung lohnen. Aber nicht jeder muss sie auch abgeben.

Nicht jeder Student muss eine Steuererklärung abgeben (Symbolbild: Getty Images)
Nicht jeder Student muss eine Steuererklärung abgeben (Symbolbild: Getty Images)

Mit Beginn des Studiums starten viele junge Leute auch gleich in die Erwerbstätigkeit. Laut jüngster Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung waren zuletzt 61 Prozent der Studierenden erwerbstätig. Viele jobben in einer Kneipe, einer Fabrik, sind Hilfskraft an der Uni oder geben Nachhilfe.

Das kann auch den Fiskus auf den Plan rufen. Je nach Höhe ihrer Einkünfte müssen Studierende Steuern zahlen. Auch eine Einkommensteuererklärung kann Pflicht werden – wobei sich diese oftmals sogar unabhängig von einem Job lohnt.

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Verbreitet sind bei Studierenden Minijobs, bei denen sie monatlich bis zu 450 Euro verdienen können. Steuern und Sozialabgaben führen die Arbeitgeber in der Regel pauschal ab. Studierende müssen sich nicht darum kümmern und auch keine Steuererklärung machen.

Haben Studierende einen Job, bei dem sie beim Arbeitgeber ihre Steueridentifikationsnummer angegeben haben und dieser die anfallenden Steuern direkt an den Fiskus abführt, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Pro Jahr gibt es nämlich einen Grundfreibetrag von aktuell 9168 Euro.

Liegt der Arbeitslohn inklusive sonstiger Einkünfte wie Zins- und Mieteinnahmen und abzüglich Ausgaben wie Werbungskosten sowie Freibeträgen unter dieser Summe, fallen keine Steuern an. Zu viel gezahlte Steuern können dann vom Fiskus zurückgefordert werden.

Wie die Steuerlast gesenkt werden kann

Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht etwa, wenn Studierende mehrere Arbeitgeber haben, verheiratet sind, bestimmte Freibeträge beantragt haben oder das Finanzamt sie zur Abgabe der Erklärung auffordert.
Etliche Ausgaben, die durch die Ausbildung entstehen, können die Steuerlast senken. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) sind das zum Beispiel Kosten für die Bewerbungen um den Studienplatz, Semestergebühren, Ausgaben für einen Computer, Büromaterial, Fachliteratur oder auch Zinsen für einen Studienkredit.

Bisher führen solche Ausgaben in der Zweitausbildung meist zu einem größeren Steuervorteil als in der Erstausbildung. Denn wer sich in der ersten Ausbildung befindet, kann seine Ausgaben rund um das Studium in der Steuererklärung nur als Sonderausgaben verbuchen. Die Kosten für das Zweitstudium können dagegen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist enorm – vor allem für Studierende, die während der Ausbildungszeit keine hohen Einnahmen haben. So sind die Sonderausgaben auf jährlich 6000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Ohne Einnahmen also kein Steuervorteil.

Die Werbungskosten dagegen können als sogenannter Verlustvortrag Jahr für Jahr angesammelt werden. Im Idealfall summiert sich ein so hoher Betrag an diesen „vorweggenommenen Werbungskosten“, dass in den ersten Berufsjahren gar keine Steuern zu zahlen sind.

Warten auf Richterspruch

Der Bundesfinanzhof hat diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium schon 2014 als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gewertet und die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14) übergeben. Nach Angaben eines Sprechers des Gerichts werden die Verfahren derzeit bearbeitet. Ein Termin für die Veröffentlichung der Entscheidung sei derzeit aber nicht absehbar.

Um im Falle eines studentenfreundlichen Ausgangs profitieren zu können, müssen sich die Betroffenen vorbereiten. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), empfiehlt: „Studenten im Erststudium nach dem Abitur und junge Steuerpflichtige in rein schulischer Ausbildung sollten für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung erstellen und den Werbungskostenabzug beantragen.“

Das Finanzamt wird dies zwar ablehnen, doch die Finanzverwaltung hat zu der Thematik einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk erstellt. Deshalb bleibt der Steuerbescheid so lange offen, bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist.