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Still und heimlich: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen

Eine gesonderte Pressemitteilung gibt es zwar nicht. Mittlerweile aber ist der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)“ auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) öffentlich zugänglich. Dr. Markus Lange hat sich das 348 Seiten starke Werk genauer angesehen.

„Der (Shenzhen: 002631.SZ - Nachrichten) aktuelle Regierungsentwurf folgt auf den entsprechenden Referentenentwurf vom 29. September 2016 und soll die europäischen Vorgaben weitestgehend 1:1 umsetzen“, sagt Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG. Dabei gebe es jedoch einige Änderungen gegenüber des Referentenentwurfs:

• „Die in § 55 WpHG-E in der Fassung des Referentenentwurf enthaltenen Regeln wurden neu strukturiert und sind jetzt in zwei Vorschriften enthalten: § 63 WpHG-E beinhaltet eine Reihe allgemeiner Verhaltensregeln. § 64 WpHG-E umfasst bestimmte besondere Vorschriften für die Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung.“ Dies verbessere die Lesbarkeit und das systematische Verständnis. „Wesentliche inhaltliche Änderungen scheinen damit nicht verbunden zu sein“, meint Lange. Auffällig jedoch: „Die bisherige ‚Honorar-Anlageberatung‘ wird nunmehr als ‚Unabhängige Honorar-Anlageberatung‘ bezeichnet“.

• Die im Referentenentwurf vorgesehene Neufassung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung sei im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. „Dies betrifft unter anderem die weitere Detaillierung der neuen Anforderungen an die Product Governance für Produktersteller und Vertriebsunternehmen.“ Betroffen seien außerdem weitere Konkretisierungen zu den Anreize bzw. Zuwendungen betreffenden Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf „kleinere nichtmonetäre Vorteile“ - sowie die Qualitätsverbesserung bei der nicht-unabhängigen Anlageberatung und bestimmten anderen Wertpapierdienstleistungen. „Es bleibt damit insoweit vorerst bei den jeweils einschlägigen Regelungen in Art. 9 und 10 bzw. Art. 11 und 12 der Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016.“

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• „Auch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung findet sich im Regierungsentwurf nicht mehr.“ Zuletzt habe es Diskussionen unter anderem um neue Anforderungen an Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung gegeben. „Finanzanlagenvermittler müssen weiter darauf warten, in welcher Form die neuen (Mindest-) Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 2 MiFID2 in der GewO bzw. der FinVermV umgesetzt werden. Aufgrund der Ressortzuständigkeiten dürfte insoweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Zug sein.“ Der vorliegende Regierungsentwurf werde nun in den kommenden Wochen und Monaten in Bundestag und Bundesrat behandelt. Bis zum 3. Juli (Shenzhen: 002342.SZ - Nachrichten) 2017 muss das nationale Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen sein.

(TL)