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Stiftungsvorstände sollen Vermögen flexibler anlegen können

Das deutsche Stiftungsrecht soll reformiert werden. Geplant sind einheitliche Regelungen, weniger Haftung und ein Stiftungsregister. Kritik gibt es trotzdem.

Die Coronakrise hat auch das Stiftungswesen fest im Griff: Die Motivation, Anlageentscheidungen zu treffen, geht angesichts der unsicheren Lage zurück. Wer eine Stiftungsgründung im Blick hatte, verschiebt diese Entscheidung nun womöglich. Dabei war die Ertragssituation vieler Stiftungen auch schon vor Corona durch die Niedrigzinsphase angespannt. Bei manch einer Institution schwächelte gar das Stiftungsvermögen.

Doch nun soll das Dasein für die bundesweit rund 23.000 Stiftungen einfacher werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ vorgelegt. „Das umfasst neue, einheitliche und flexible Regelungen, die vor allem mittleren und kleinen Stiftungen zugute kommen und ihnen Luft zum Atmen geben“, erklärt Gerd Seeliger, Experte für Stiftungsrecht bei der Kanzlei SKW Schwarz. „Es ist wichtig, dass die Reform endlich kommt.“

Seit vielen Jahren fordern Experten eine Modernisierung des Stiftungsrechts. Der Entwurf gibt nun zu: Das „Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen“. Auch die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern seien nicht einheitlich oder würden unterschiedlich ausgelegt. Nun soll ein einheitliches Bundesrecht entstehen.

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Konkret ist ein elektronisches Stiftungsregister – ähnlich dem Handelsregister – zur Senkung bürokratischer Lasten vorgesehen. Zudem soll eine „Business Judgement Rule“ eingeführt werden, die einen haftungsfreien Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidungen gewährt. „Stiftungsvorstände werden bei der Anlage des Stiftungsvermögens nun besser schlafen können“, erklärt Rechtsexperte Seeliger. „Neu ist auch die Möglichkeit, einen Teil des Grundstockvermögens zu verbrauchen, sofern dieser in absehbarer Zeit wieder aufgefüllt wird“, sagt Seeliger. „Das eröffnet gerade in schwierigen Zeiten Gestaltungsspielräume.“

Neben den „Ewigkeitsstiftungen“, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, gibt es auch weiterhin Verbrauchsstiftungen, die innerhalb einer bestimmten Dauer – mindestens aber zehn Jahre – ihr Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen. Es ist sogar vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen „Ewigkeitsstiftungen“ in Verbrauchsstiftungen umzuwandeln. Reine Stiftungen auf Zeit, bei denen der Stiftungszweck nur für einen bestimmten
Zeitraum mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen erfüllt werden soll, bis es wieder an den Stifter zurückfällt oder einem Dritten zugeht, sind daneben aber nicht geplant.

Erleichtert werden sollen die Voraussetzungen und das Verfahren der „Zulegung“, also der Übertragung eines Stiftungsvermögens auf eine andere Stiftung. Gleiches gilt für die Zusammenlegung von mehreren Stiftungen auf eine neue, gemeinsame Stiftung. Beides war bislang nur bei Gestattung durch die Länderbehörden möglich.

„In all diesen Punkten wäre eine angemessene Übergangslösung zur Anpassung bestehender Satzungen wünschenswert“, fordert Rechtsanwalt Seeliger. „Altehrwürdige Stiftungen würden sonst gegenüber neuen Stiftungen benachteiligt und könnten weniger flexibel agieren, insbesondere wenn sie in Schieflage geraten.“

Änderungen des Stiftungszwecks oder anderer prägender Bestimmungen der Satzung sollen erlaubt sein, wenn sich „die Verhältnisse wesentlich verändert haben und eine Anpassung der Stiftung an die veränderten Verhältnisse erforderlich ist“, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßte den Entwurf als ersten wichtigen Schritt. Es werde dringend ein praxisnahes Gesetz benötigt, „das den Stiftungen mehr Flexibilität einräumt und ein zukunftsorientiertes Stiftungswesen ermöglicht“, sagte Generalsekretärin Kirsten Hommelhoff dem Handelsblatt.

„Sorgen macht uns, dass das Bundesjustizministerium auch Regelungen aufgenommen hat, die die Stiftungspraxis über Gebühr einschränken würden“, erklärte Hommelhoff. Dazu gehörten geplante Einschränkungen bei der Gestaltung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung. „Die Gestaltung der Satzung sollte grundsätzlich frei bleiben, es sei denn, es ist durch das Gesetz ausdrücklich anders bestimmt“, forderte die Generalsekretärin. Alles andere sei nicht praktikabel.

Auch neue Vorschriften zum Stiftungsvermögen und zur Vermögensverwaltung seien „praxisfremd und schränken Stiftungen gerade in Krisenzeiten zu sehr ein“. So fielen etwa die Regelungen für den Verbrauch von Umschichtungsgewinnen, etwa beim Verkauf von Immobilien, zu streng aus. Hommelhoff bekräftigte: „Für eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung brauchen Stiftungen einen weiteren Ermessenspielraum.“