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Steuern sparen beim Feiern: Darauf müssen Sie achten

Eine Party in den eigenen vier Wänden zu feiern, ist aufwendig. Es erfordert etliche Besorgungen, beschwört womöglich Ärger mit den Nachbarn herauf und hinterlässt meist ein ziemliches Chaos. Trotzdem kann es sich lohnen: Privat organisierte Feiern können nämlich mitunter von der Steuer abgesetzt werden.

Ein privates Fest im Garten kann sich lohnen (Symbolbild: Getty Images)
Ein privates Fest im Garten kann sich lohnen (Symbolbild: Getty Images)

Denn das Steuerrecht unterscheidet, ob eine Feier zu Hause oder außer Haus stattfindet: So ist es nicht möglich, die 60. Geburtstagsfeier im örtlichen Wirtshaus von der Steuer abzusetzen, wohl aber die Verlobungsfeier im eigenen Garten – unter gewissen Bedingungen, wie Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern in der Sendung “aktuell“ des Bayrischen Rundfunk erklärt.

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Was kann ich von der Steuer absetzen?

Im Steuerjargon spreche man von "haushaltsnahen Dienstleistungen“. Unter diesem Stichwort kann man Ausgaben für private Feiern geltend machen. Zwar fallen Kosten für Lebensmittel oder Getränke, die man selbst eingekauft hat, nicht unter “haushaltsnahe Dienstleistungen“, ebenso wenig wie geliefertes Essen oder die Miete für Bierbankgarnituren. Anders verhält es sich jedoch, wenn man stattdessen einen Koch oder eine Catering-Firma beauftragt, die das Essen vor Ort zubereiten.

Essen vom Caterer kann in den meisten Fällen abgesetzt werden (Symbolbild: Getty Images)
Essen vom Caterer kann in den meisten Fällen abgesetzt werden (Symbolbild: Getty Images)

Und auch eine Reinigungskraft, die am Tag darauf das Chaos beseitigt, oder eine Kinderbetreuung, damit Eltern unbesorgt feiern können, kann gegebenenfalls von der Steuer abgesetzt werden.

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Doch selbst dann gibt es gewisse Einschränkungen zu beachten, erklärt Tobias Gerauer: "Solange wir bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind, dann haben wir einen Deckel bei 20.000 Euro Aufwendungen und davon gibt’s halt 20 Prozent, also maximal 4000 Euro Steuerermäßigung im Jahr."

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Damit die Finanzbehörde die Ausgaben als relevant anerkennt, bedarf es unbedingt einer Rechnung. Darauf müsse der Arbeitslohn vor Ort ausgewiesen werden. “Und dann muss diese Rechnung auch noch unbedingt per Überweisung bezahlt werden", rät Gerauer. Des Weiteren empfiehlt er, Rechnungen und Kontoauszüge aufzubewahren, falls das Finanzamt für die Prüfung nach Belegen fragt.

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Auch bei Betriebsfeiern können unter Umständen Auslagen bei der Steuer geltend gemacht werden. Und zwar dann, wenn die Feier im Betrieb, in Anwesenheit aller Kollegen und während der Arbeitszeit stattfindet. Dann könnten sogar sämtliche Ausgaben als “Werbungskosten“ abgesetzt werden. "Das heißt sämtliche Arbeitslöhne, auch die Kosten für das Essen“, so Gerauer. Diese Werbungskosten würden in der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Eine Kostenobergrenze gäbe es hier im Gegensatz zu den “haushaltsnahen Dienstleistungen“ nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Fiskus Kosten, die er für nicht angemessen erachtet (etwa die Beauftragung eines Michelin-Kochs), vom Abzug ausschließt.