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Steuern auf Coronahilfen vom Staat

Der Staat unterstützt Arbeitnehmer und Selbstständige mit Coronahilfen, um sie vor der Insolvenz zu retten. Auf diese und andere Zuschüsse vom Staat müssen sie in manchen Fällen aber noch Steuern zahlen.

Restaurants, die wegen Corona schließen müssen, erhalten vom Staat einen Teil der Umsatzeinbußen ersetzt. Darauf können auch Steuern zu zahlen sein. Foto: dpa
Restaurants, die wegen Corona schließen müssen, erhalten vom Staat einen Teil der Umsatzeinbußen ersetzt. Darauf können auch Steuern zu zahlen sein. Foto: dpa

Bundesfinanzminister Olaf Scholz geht in die Vollen. Mit zehn Milliarden Euro will er den von der Coronapandemie gebeutelten Unternehmen und Selbstständigen helfen. Das Geld soll Umsatzeinbußen wegen des aktuellen Lockdowns kompensieren. Allerdings müssen die Empfänger wegen der Staatshilfe gegebenenfalls Steuern zahlen.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten als Zuschuss maximal 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem November 2019. Diese Zuschüsse sind für Unternehmer und Soloselbstständige steuerrechtlich Betriebseinnahmen. Dies gilt ebenso für die bereits im Juli gezahlten Überbrückungshilfen, die einen Teil der Fixkosten von Selbstständigen abdecken sollen. Steuerlich wirken sich die staatlichen Zuschüsse allerdings nur dann aus, wenn am Jahresende ein Gewinn erwirtschaftet wird.

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Anders sieht es beim Coronabonus für Arbeitnehmer aus. Bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr sind diese Zahlungen von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern steuer- und sozialabgabenfrei. Der Coronabonus lässt sich auch einsetzen, um freiwillige, aber steuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers, in steuerfreie Extras umzuwandeln. Wie das genau funktioniert, steht im aktuellen Newsletter Recht & Steuern der WirtschaftsWoche.

Hilfskredite wie die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind steuerrechtlich keine Betriebseinnahmen. Schließlich müssen Unternehmen den Darlehensbetrag zurückzahlen. Sie spielen für den steuerpflichtigen Gewinn also keine Rolle. Die Zinsen für den Kredit lassen sich als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Welche Steuerregeln für andere Staatshilfen ohne Coronabezug gelten sowie weitere geldwerte Tipps finden Sie im Newsletter Recht & Steuern der WirtschaftsWoche. Vier Wochen können Sie den Newsletter kostenlos testen. Abonnenten können ihn dauerhaft ohne Zusatzkosten beziehen. Im Anschluss kostet er 7,90 Euro monatlich. Eine Investition, die Sie schnell wieder reinholen, wenn auch nur ein Tipp für Sie umsetzbar ist. Und es werden mehr sein – da sind wir sicher.