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Steuerfalle bei einseitigen Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto

Zahlt ein Partner deutlich mehr ein als der andere, können Gemeinschaftskonten ein gefundenes Fressen für das Finanzamt werden (Bild: apn Photo/Hermann J. Knippertz)
Zahlt ein Partner deutlich mehr ein als der andere, können Gemeinschaftskonten ein gefundenes Fressen für das Finanzamt werden (Bild: apn Photo/Hermann J. Knippertz)

Dass Schenkungen unter Ehegatten Schenkungsteuer auslösen können, wenn die Freibeträge von 500.000 Euro überschritten werden, ist den meisten bekannt. Dass aber Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto/-depot beider Eheleute vom Finanzamt als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen angesehen werden können, wenn diese die Kosten der allgemeinen Lebensführung der Ehegatten übersteigen, ist vielen Eheleuten nicht bewusst. Das ist gerade bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten gefährlich, in der nur ein Gatte der Alleinverdiener ist und sehr gut verdient wird oder wenn hohe Beträge – bspw. aus Erbschaften, Lebensversicherungen oder Abfindungen eines Ehegatten – auf das Konto eingezahlt werden.

Die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto häufig eine hälftige Schenkung an den Ehepartner. Denn dieser kann grundsätzlich gleichermaßen wie der Einzahlende über das Kontovermögen verfügen. Der Bundesfinanzhof hat 2011 entschieden, dass das Finanzamt dazu aber die Umstände des Einzelfalls beurteilen muss. Greift beispielsweise nur der einzahlende Ehegatte auf Mittel zu, die nicht nur für die laufende Lebensführung benötigt werden, liegt grundsätzlich keine Bereicherung beim anderen und damit keine Schenkung vor. Die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten rechtlich und tatsächlich frei auf das Guthaben zugreifen, liegt nach dem Urteil des BFH beim Finanzamt. Erst wenn dem Finanzamt dieser Nachweis gelingt, tragen die Eheleute die Beweislast dafür, dass sie im Innenverhältnis etwas anderes geregelt haben und nur der einzahlende Ehegatte auch Berechtigter der Mittel sein soll.

Auch wenn durch dieses BFH-Urteil eine gewisse Entschärfung der Gemeinschaftskonto-Problematik bei Ehegatten eingetreten ist, gilt grundsätzlich weiterhin die Empfehlung, Gemeinschaftskonten zu vermeiden. Ansonsten sollte zumindest vor größeren Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto eine möglichst schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Mittel im Innenverhältnis nach der Herkunft getroffen werden. Darin sollte auch festgehalten sein, dass der weniger vermögende Ehegatte grundsätzlich an die Anweisungen des überlassenden Ehegatten gebunden ist und das Vermögen auch wieder herauszugeben hat. Der nichteinzahlende Ehepartner darf nur für die gemeinsame Lebensführung und nicht zum Aufbau eigenen Vermögens (zum Beispiel zum Kauf von Wertpapieren) über das Konto verfügen. Diese Empfehlung gilt übrigens auch für nichteheliche Lebenspartner mit gemeinsamen Konto.

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Sollte das „Kind bereits in den Brunnen gefallen sein“, können die schenkungsteuerlichen Folgen bei Ehepaaren, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, durch die sogenannte „Güterstandsschaukel“ womöglich noch rückwirkend verhindert werden. Durch einen – notariell zu beurkundenden – Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung wird dabei die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs hatte, hat dann einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Ehepartner. Dieser Ausgleichsanspruch ist schenkungsteuerfrei. Damit sind gegebenenfalls auch die bisher steuerpflichtigen Schenkungen im Rahmen des Gemeinschaftskontos rückwirkend nicht mehr steuerbar.

Wenn die Ehegatten dann für zukünftige Erwerbe wieder einen Zugewinnausgleich sicherstellen wollen, können Sie durch eine neue notarielle Vereinbarung unmittelbar wieder den Güterstand wechseln und in die Zugewinngemeinschaft zurück „schaukeln“.