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Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge prüfen

Frankfurt (dpa/tmn) - Zwischen Weihnachtsgans und Silvestermenü noch nichts vor? Für Sparer kann es sich lohnen, dann einen Blick auf ihre Finanzen zu werfen. Dazu gehört auch, den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zu überprüfen, rät der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI).

Denn wer Gewinne zum Beispiel in Form von Dividenden oder beim Verkauf von Geldanlagen erzielt, muss diese grundsätzlich versteuern. Es gibt aber Freibeträge, auf die keine Kapitalertragssteuer anfällt.

So können sich Alleinstehende bis zu 801 Euro und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu 1602 Euro als Kapitalerträge pro Jahr ohne Steuerabzug auszahlen lassen. Das geht aber eben nur dann, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt wurde.

Freibetrag auf mehrere Institute aufteilen

Wer bei mehreren Finanzinstituten Kapitalerträge erwirtschaftet, kann den Freibetrag aufteilen. Dann muss aber bei jedem der Institute ein eigener Freistellungsauftrag eingereicht werden, erklärt der BVI. Bei vielen Banken ist es möglich, den Freibetrag im Online-Banking auszufüllen. Wer unsicher ist, konsultiert besser einen Bankberater.

Laut dem BVI will die neue Bundesregierung den Freibetrag für Alleinstehende vom Jahr 2023 an auf dann 1000 Euro anheben. Für zusammen veranlagte Ehepaare sollen ab dann Gewinne auf Kapitalerträge in Höhe von 2000 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Die bisherigen Sätze von 801 und 1602 Euro gelten seit dem Jahr 2009.