Werbung
Deutsche Märkte schließen in 3 Stunden
  • DAX

    17.852,06
    -174,52 (-0,97%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.937,76
    -46,72 (-0,94%)
     
  • Dow Jones 30

    37.735,11
    -248,13 (-0,65%)
     
  • Gold

    2.388,50
    +5,50 (+0,23%)
     
  • EUR/USD

    1,0645
    +0,0019 (+0,18%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.284,47
    -2.813,54 (-4,53%)
     
  • CMC Crypto 200

    885,54
    0,00 (0,00%)
     
  • Öl (Brent)

    84,91
    -0,50 (-0,59%)
     
  • MDAX

    26.053,33
    -393,81 (-1,49%)
     
  • TecDAX

    3.300,79
    -33,53 (-1,01%)
     
  • SDAX

    14.019,50
    -238,58 (-1,67%)
     
  • Nikkei 225

    38.471,20
    -761,60 (-1,94%)
     
  • FTSE 100

    7.862,56
    -102,97 (-1,29%)
     
  • CAC 40

    7.967,05
    -78,06 (-0,97%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.885,02
    -290,08 (-1,79%)
     

Spahn unterzeichnet Verordnung für Corona-Impfungen

BERLIN (dpa-AFX) - Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat am Freitag die Verordnung unterzeichnet, die den Rahmen für bald geplante Impfungen gegen das Coronavirus schafft. Grundsätzlichen Anspruch darauf haben demnach alle Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland. Festgelegt wird aber, dass Bund und Länder den zunächst nur begrenzt vorhandenen Impfstoff in einer festgelegten Reihenfolge einsetzen sollen.

"Höchste" Priorität in einer Gruppe 1 haben demnach über 80-Jährige, Personal und Bewohner in Pflegeheimen sowie Gesundheitspersonal mit sehr hohem Infektionsrisiko - etwa in Intensivstationen, Notaufnahmen und Rettungsdiensten. Zur Gruppe 2 gehören über 70-Jährige und unter anderem Menschen mit Demenz oder einer geistigen Behinderung. Zur Gruppe 3 gehören über 60-Jährige und Menschen mit Erkrankungen wie Krebs oder Diabetes. Hierzu zählen etwa auch Polizei, Feuerwehr, Personal im Lebensmitteleinzelhandel, Erzieherinnen und Lehrkräfte.

Die Verordnung regelt auch, wie man nachweist, dass man zu einer Gruppe mit Impf-Vorrang gehört. Beim Alter soll ein Personalausweis oder anderer Lichtbildausweis reichen. Sonst sind Bescheinigungen der Einrichtungen oder Unternehmen vorzulegen, bei Vorerkrankungen ein Attest (ärztliches Zeugnis). Wenn man bei seinem Arzt aus früherer Behandlung "unmittelbar persönlich bekannt" ist, soll man das Attest auch telefonisch anfordern und sich dann zuschicken lassen können.