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Soli-Aus: Für wen der Zuschlag jetzt automatisch wegfällt und wer aufpassen muss

Viele Arbeitnehmer müssen seit 1. Januar keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Wie groß die Ersparnis ausfällt – und warum Selbstständige und Unternehmer aufpassen müssen.

Selbstständige und Unternehmer sollten sich je nach Einkommenshöhe überlegen, das Finanzamt zu kontaktieren. Foto: dpa
Selbstständige und Unternehmer sollten sich je nach Einkommenshöhe überlegen, das Finanzamt zu kontaktieren. Foto: dpa

Viele Arbeitnehmern erhalten in diesen Tagen mit ihrer Gehaltsabrechnung eine freudige Nachricht: Seit 1. Januar ist für sie der Solidaritätszuschlag weggefallen. Dadurch bleibt vielen Steuerzahlern mehr netto.

Jetzt sehen sie auf ihrem Gehaltszettel schwarz auf weiß, was die Große Koalition zuvor angekündigt hatte: Für mehr als 90 Prozent der Steuerzahler wurde der Soli komplett abgeschafft. Es ist eine Steuersenkung mit einem Volumen von knapp elf Milliarden Euro, von der sich die Bundesregierung gerade in der Coronakrise einen konjunkturellen Impuls erhofft.

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Doch wie läuft die Soli-Abschaffung genau ab? Während die meisten Arbeitnehmer nichts tun müssen, ist die Abschaffung für viele Selbstständige und Unternehmer, die eine Einkommensteuer zahlen, etwas kniffliger.

Für viele Arbeitnehmer ist der Soli mit der ersten Gehaltsabrechnung des Jahres 2021 praktisch von allein verschwunden. Den Arbeitgebern sei die angepasste Berechnung des Solidaritätszuschlags 2021 automatisch über ihre jeweiligen Steuerberechnungs- beziehungsweise Lohnabrechnungsprogramme zur Verfügung gestellt worden, sagte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums.

Seit 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. Das sind rund 90 Prozent der Steuerzahler. Für weitere 6,5 Prozent fällt der Soli zumindest teilweise weg.

Vollständig weiter zahlen müssen alle, die mehr als 109.000 Euro beziehungsweise 221.000 Euro verdienen. Diese Zahlen hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Frank Hechtner, Professor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, hat die Entlastung je Einkommensgruppen berechnet.

Soli-Wegfall: Einfache Rechnung für Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern ist das relativ einfach zu berechnen. Die Lohnsteuerprogramme wurden entsprechend mit den Daten des Bundesfinanzministeriums gefüttert. Komplizierter ist es bei der Einkommensteuer, also beispielsweise für Selbstständige oder Unternehmer. Hier gelten dieselben Grenzen, doch ist nicht sicher, wie viel diese Steuerzahler genau im Jahr 2021 verdienen werden. Sie überweisen in der Regel Vorauszahlungen an das Finanzamt.

Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen werde das Gesetz zur Soli-Abschaffung bereits berücksichtigt, erklärte die Sprecherin des Finanzministeriums schon im Vorfeld der Umstellung. Ob diese Steuerzahler auch 2021 weiterhin den Soli entrichten müssen, richtet sich nach dem Jahr 2019. Denn jetzt im Januar liegt noch keine Steuererklärung für das Jahr 2020 vor. Auf dem Steuerbescheid 2019 lässt sich also bei vielen schon ablesen, ob das Finanzamt weiterhin vorhat, den Solidaritätszuschlag zu kassieren.

Wer mit seinen Verdiensten weit entfernt ist von der Soli-Grenze, für den ist das Verfahren unproblematisch. Das Finanzamt verlangt ab Januar 2021 keine Soli-Vorauszahlung mehr. Doch für diejenigen, die in der Nähe der Grenze liegen, könnte der Rückgriff auf den Steuerbescheid 2019 ärgerlich sein.

Schließlich ist es wegen der Coronakrise gut möglich, dass das Einkommen in diesem Jahr nicht so hoch sein wird wie noch 2019. Zwar würden die Soli-Zahlungen, die zu viel überwiesen wurden, später vom Finanzamt erstattet, zunächst müssten sie aber im laufenden Jahr bezahlt werden.


Umgekehrt gilt: Wer in diesem Jahr überraschend gute Einnahmen hat, muss mit einer Nachzahlung rechnen. Gerade in der Nähe der Einkommensgrenzen, ab denen der Soli teilweise oder vollständig anfällt, kann es zu Belastungssprüngen kommen.

Wer eine große Diskrepanz zwischen den vom Finanzamt vorgesehenen Soli-Vorauszahlungen und seinem absehbaren Verdienst im Jahr 2021 sieht, kann eine Änderung beantragen. „Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Vorauszahlungen davon abweichend höher oder niedriger festgesetzt werden“, sagte die Sprecherin des Bundesfinanzministeriums. Durch die etwas komplizierte Teil-Abschaffung dürften sich Kritiker bestätigt fühlen. Sie hatten das komplette Soli-Aus ab 2021 gefordert.