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So senken Kosten für Handwerker und Putzhilfen die Steuerlast

Wer Handwerker beauftragt, kann Steuern sparen. Streit gibt es aber um Reparaturen, die in einer Werkstatt erledigt werden müssen.

Ob Wohnzimmeranstrich oder Fenster putzen: Viele Menschen holen sich professionelle Hilfe ins Haus, wenn es um „das bisschen Haushalt“ geht. Das Finanzamt unterstützt solche Helfer mit Steuervergünstigungen – vor allem um die Schwarzarbeit einzudämmen.

Das Besondere am Steuervorteil: Die Ausgaben beeinflussen direkt die Einkommensteuerlast. Denn ganz am Ende des Steuerbescheids werden die Kosten von der berechneten Steuer abgezogen – und wirken sich damit auch auf Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer aus.

Wie hoch der Steuervorteil wird, hängt davon ab, was gemacht wurde. Wer einen Handwerker beauftragt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen. Pro Jahr sind die Ausgaben auf 1.200 Euro begrenzt. Dieser Betrag wird bei Arbeitskosten von brutto 6.000 Euro erreicht.

Wer eine Putzhilfe beschäftigt oder eine Firma mit der Gartenpflege oder für einen privaten Umzug beauftragt, kann noch mehr absetzen – nämlich 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4.000 Euro.

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Auch für eine Haushaltshilfe, die als Minijobber angemeldet ist, erhalten Sie einen zusätzlichen Steuerbonus – nämlich maximal 510 Euro jährlich. Hier setzt das Finanzamt den Höchstbetrag bei 2.550 Euro pro Jahr. Die Steuerermäßigungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijobber können nebeneinander geltend gemacht werden.

Damit Sie den Steuervorteil nutzen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerarbeit tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenend- oder Ferienhaus, wenn es selbstgenutzt wird.

Entscheidend ist, dass der Haushalt entweder in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder in Island, Norwegen beziehungsweise Liechtenstein liegt. Auch wenn Sie in einem Seniorenstift oder Pflegeheim wohnen, können möglicherweise haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen und damit eine Steuervergünstigung bringen.

Die Rechtsprechung gibt vor, dass ein „räumlich-funktionaler“ Zusammenhang mit dem Haushalt bestehen muss. Deswegen werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Sie können auch für Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden, den Steuervorteil erhalten.

Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt vorgenommen werden und dem Haushalt dienen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, den Bürgersteig zu fegen. Auch Kosten, die dadurch entstehen, dass der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, sind begünstigt.

Die Finanzgerichte streiten derzeit noch darüber, wie Gegenstände behandelt werden, die zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht werden müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geht beispielsweise davon aus, dass es ausreicht, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt (Az. 12 K 12040/17). Ob der Gegenstand für die Reparatur weggebracht wird oder nicht, ist demnach unerheblich. Das Verfahren ist inzwischen zur Revision vor dem Bundesfinanzhof angekommen (Az. VI R 4/18).

Praxistipp:

Grundsätzlich gibt es nur für Arbeitskosten den Steuerbonus. Material bleibt außen vor, es sei denn, es handelt sich um Verbrauchsmittel – etwa das Streugut beim Winterdienst oder die Reinigungsmittel für die Putzfrau. Neben den Arbeitskosten können außerdem die Fahrtkosten und Aufwendungen für Maschinen berücksichtigt werden. Ihnen muss außerdem eine Rechnung vorliegen, welche die Arbeitskosten gesondert ausweist.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.