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So holen sich Fluggäste ihr Geld zurück!

Gestrichene Flüge sind nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Was können Reisende tun? (Bild: ddp)
Gestrichene Flüge sind nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Was können Reisende tun? (Bild: ddp)

Auf den Flughäfen Berlin Tegel und Schönefeld geht gar nichts mehr, fast alle der rund 670 Flüge fallen aus. Was das für die Passagiere bedeutet und welche Ansprüche sie haben.

Hatte ihr Flug Verspätung oder ist sogar ausgefallen? Bis zu drei Jahre lang können Betroffene rückwirkend ihr Geld einfordern: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätungen ab drei Stunden haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung bis zu 600 Euro, sofern „kein außergewöhnlicher Umstand“ schuld war, informiert die Verbraucherzentrale. Dumm nur, dass Streiks, wie es sie aktuell in Berlin an den Flughäfen Tegel und Schönefeld gibt, leider zu diesen außergewöhnlichen Umständen zählen…

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Doch hier gibt es womöglich eine Nische: Etwa, wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern, rät das Portal refund.me – wenn zum Beispiel die Hotline nicht erreichbar oder keine Mitarbeiter vor Ort waren. Sandra Rosenberg, COO bei refund.me, betont: „Passiere sollten auf ihre Rechte pochen und sich von der Fluglinie nicht vorschnell zurückweisen lassen.“

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Ein lukratives Geschäft für beide Seiten

Weil sich Betroffene ohne Rechtsbeistand häufig nicht wehren können, gibt es immer mehr spezialisierte Dienstleister, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, sämtliche Rechtsansprüche von Passagieren juristisch zu prüfen und durchzusetzen. Ein lukratives Geschäft für beide Seiten. Denn fällt eine Maschine aus, sind gleich mehrere hundert Passagiere betroffen. Etwa ein Dutzend solcher Fluggastportale sind in Deutschland inzwischen auf dem Markt.

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Das Fluggastportal EUFlight zum Beispiel hat schon dutzende Klagen gegen TUIfly angestrengt. Der Fluggast tritt dabei seine Ansprüche an das Unternehmen ab, das sofort einen Teil der Entschädigung an den Fluggast auszahlt – in der Hoffnung, den Rechtsstreit zu gewinnen. Andere Fluggastportale zahlen das Geld erst dann aus, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist – und begnügen sich dafür mit einem geringeren Anteil der Entschädigung.

Das gilt für Pauschal- und Kurzreisen

Aber auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) hilft Fluggästen bei Rechtsfragen. Genauso wie die Verbraucherzentrale, die zumindest auf Ansprüche hinweisen kann.

Bei Pauschalreisen kann der Passagier Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, sofern ein annullierter Flug Teil dieser Pauschalreise ist. Etwa, wenn der Urlaub sich durch einen späteren Hinflug verkürzt. Dann könne der Reisende eine anteilige Erstattung des bezahlten Preises für versäumte Urlaubstage grundsätzlich beanspruchen, heißt es.

Von Kurzreisen können Betroffene im Idealfall übrigens kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern – zum Beispiel, wenn sie einen drei Tage langen Aufenthalt gebucht haben, aber wegen eines verschobenen Fluges erst am zweiten Tag die Reise antreten können. Auch hier funktioniert es in der Praxis allerdings oft nicht ohne Rechtsbeistand.

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