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So hilft das Finanzamt bei Unwetterschäden

Mitte Januar hat das Sturmtief „Friederike“ zahlreiche Schäden verursacht. Einige Bundesländer bieten jetzt Steuererleichterungen für Betroffene.

In den ersten Wochen des Jahres fegten heftige Stürme über Deutschland hinweg und sorgten zum Teil für beträchtliche Schäden. Bei den finanziellen Belastungen greifen die Finanzämter in den besonders stark getroffenen Bundesländern nun Steuerpflichtigen unter die Arme. Dazu zählen die Finanzverwaltungen in Niedersachsen, Hessen und Thüringen. Betroffene können beispielsweise Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Ebenso ist es möglich, fällige Steuern bis zum 31. Mai 2018 stunden zu lassen. Die Finanzämter verzichten auf Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen. Um eine Stundung zu erreichen, sollten Steuerzahler im entsprechenden Antrag ihre Situation schildern.

Außerdem werden Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbstständigen Sonderabschreibungen bis zu 30 Prozent eingeräumt, um ganz oder zum Teil zerstörte Gebäude wiederherzustellen. Wer Traktoren oder andere bewegliche Anlagegüter ersetzen musste, kann auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Für die Land- und Forstwirtschaft wurden darüber hinaus Sonderregelungen für Ernte- und Ertragsausfälle getroffen: Hier können die Finanzämter die Einkommensteuer, die auf den Gewinn entfällt, ganz oder teilweise erlassen.

Aber auch alle anderen Steuerpflichtigen, die Geld ausgeben mussten, um Sturmschäden zu beseitigen und Wohnungen wieder instand zu setzen, können diese Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen sowie der Neukauf von Möbeln und Hausrat. Entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit dem Sturmschaden. Allerdings sind die Ausgaben nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Hier wird dem Steuerzahler immer ein zumutbarer Eigenanteil zugerechnet, der nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder gestaffelt ist.

Wichtig ist auch, mit der Reparatur nicht allzu lange zu warten. Ansonsten dürfte sich der ursächliche Zusammenhang mit dem Sturm nur noch schwer rechtfertigen lassen. Einzige Ausnahme: Steuerzahler können klar nachweisen, dass sie die Finanzierung der Reparaturen nur über einen längeren Zeitraum stemmen konnten. In solchen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch später noch Ausgaben für Sturmschäden.

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Wenn Sie mit den Ausgaben nicht die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, können Sie professionell ausgeführte Reparaturarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen. Dafür gibt es eine gesonderte Steuerermäßigung, mit der bis zu 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden können – allerdings nur für die Arbeitsstunden, nicht für das Material. 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten dürfen in der Steuererklärung angesetzt werden. In aller Regel verlangt das Finanzamt außerdem einen Nachweis, dass der Rechnungsbetrag überwiesen wurde. Barzahlungen erkennt die Behörde nicht an.

Praxistipp:

Übernimmt allerdings eine Versicherung die Kosten, müssen Sie diese Beträge zunächst abziehen. Beim Finanzamt können nur noch die Ausgaben geltend gemacht werden, die am Ende übrigbleiben. Außerdem akzeptiert das Finanzamt nur Kosten, welche durch elementare Schäden verursacht wurden. Autos, Gartenterrassen oder Garagen betrachtet die Finanzverwaltung nicht als existenziell notwendig und berücksichtigt sie damit auch nicht in der Steuererklärung.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.