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So entgehen Sie der Erbschaftsteuer aufs Elternhaus

Wer die Immobilie der verstorbenen Eltern selbst nutzt, kann von der Erbschaftsteuer befreit werden. Doch die Voraussetzungen dafür sind streng.

Je nach Höhe des geerbten Vermögens werden bis zu 30 Prozent Steuern fällig. Foto: dpa
Je nach Höhe des geerbten Vermögens werden bis zu 30 Prozent Steuern fällig. Foto: dpa

Bei aller Trauer gilt es nach dem Tod der Eltern einen kühlen Kopf zu bewahren und möglichst bald erste Entscheidungen zu treffen. Denn sonst kann Erben schnell teuer werden.

Das gilt vor allem dann, wenn es um ein größeres Vermögen geht. Dessen Wert bildet die Grundlage des individuellen Steuersatzes, nach dem das Finanzamt die zu zahlende Erbschaftsteuer ermittelt. Davon ausgenommen bleibt jedoch das Elternhaus, wenn die Kinder die strengen Voraussetzungen erfüllen.

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Wie eng die Anforderungen an die steuerfreie Erbschaft des Elternhauses ausgelegt werden, musste der Erbe eines von seinem Vater alleine genutzten Zweifamilienhauses erfahren. Mehr als ein Jahr benötigten er und sein Bruder, bis sie die Erbengemeinschaft an der gemeinsam geerbten Immobilie aufgelöst hatten.

Danach dauerte es noch einmal mehr als ein halbes Jahr, bis der Erbe als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Ebenfalls deutlich länger als sechs Monate ließ er sich dann nochmals Zeit, bevor er Angebote zur Renovierung des Hauses einholte.

Trotz dieses langen zeitlichen Vorlaufs ging der Erbe davon aus, dass er das Familienheim steuerfrei erworben hatte. Gegen die Steuerfestsetzung des Finanzamts klagte er daher vor dem Finanzgericht Münster.

Seine Klage wies das Gericht jedoch ab und begründete dies damit, dass er seinen Wohnsitz nicht unverzüglich in sein Elternhaus verlegt hatte. Als unverzüglich gilt dabei ein Zeitraum von sechs Monaten. Bestätigt wurde diese Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof (BFH) (Az: II R 37/16).

Wann einem Erben mehr Zeit zum Einzug bleibt

In begründeten Ausnahmefällen können Erben allerdings auch nach Ablauf eines halben Jahres noch von einer Steuerbefreiung bei der elterlichen Immobilie profitieren. Dabei kommt es darauf an, dass sie den Grund für die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Denkbar wäre dies, wenn Erbstreitigkeiten den Einzug innerhalb der Frist verhindern. Auch ein schwerer Baumangel, der beseitigt werden muss, bevor Haus oder Wohnung zum Familiensitz werden, zählt dazu.

Je länger sich die Selbstnutzung hinauszögert, desto höher sind allerdings die Anforderungen an den Erben, die Ursache dafür glaubhaft zu begründen. Entsprechend wichtig ist, bereits bei der Planung umfangreicher Renovierungsarbeiten an mögliche Verzögerungen zu denken. Nachweise darüber, wer oder was deren Auslöser ist, lassen sich dann leichter beibringen.

Erbe: Kann ich die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen?

Praxistipp:

Sterben die Eltern, profitieren Kinder grundsätzlich von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. In Anspruch nehmen können sie ihn beim Tod jedes Elternteils und unabhängig von der Art des Vermögens. Übersteigen die Vermögenswerte den Freibetrag, wird auf den Differenzbetrag Erbschaftsteuer fällig. Diese berechnet sich nach dem individuellen Steuersatz des Kindes, der je nach Vermögen von sieben Prozent bis hin zu 30 Prozent reichen kann.

Besteht das Erbe aus einer selbstbewohnten Immobilie der Eltern, können die Kinder sich eine Besonderheit zu Nutze machen. Entscheiden sie sich, dort ihren Familienwohnsitz einzurichten, genießen sie Steuerfreiheit. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Erbfall und Einzug maximal sechs Monate liegen. Außerdem darf die Immobilie höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche bieten und muss für die nächsten zehn Jahre als Erstwohnsitz dienen.

Zu beachten ist, dass die Erbschaftsteuer bei einem Umzug innerhalb dieser Frist, rückwirkend anfällt. Für Eltern und Kinder, die unsicher sind, ob sie diese Anforderungen erfüllen können, lohnt es sich über eine Schenkung nachzudenken. Denn der Steuerfreibetrag gilt in diesem Fall genau wie bei der Erbschaft und kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden.

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