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So beteiligt sich der Fiskus an Internatskosten

Wer sein Kind in einem Internat betreuen lässt, bleibt bisher meist auf den Kosten sitzen. Die Finanzrichter in Thüringen haben sich nun auf die Seite der Eltern geschlagen. Wie Sie von dem Urteil profitieren können.

Gleich, warum Sie Ihr Kind betreuen lassen müssen: Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie im Prinzip als Sonderausgaben geltend machen. Zwei Drittel der jährlich anfallenden Kosten für Kinderbetreuung dürfen Sie in der Steuererklärung ansetzen – wobei die Kosten den Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind nicht überschreiten dürfen. Außerdem greift der Steuervorteil nur bei Kindern bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise

  • Beiträge für den Kindergarten

  • Ausgaben für den Kinderhort

  • das Honorar für die Tagesmutter

  • der Lohn für die angestellte Kinderfrau sowie deren Sozialversicherungsbeiträge oder Fahrtkostenerstattungen.

Voraussetzung für den Abzug in der Steuererklärung ist, dass Sie diese Ausgaben nachweisen können – zum Beispiel mit einer Rechnung. Außerdem wichtig: Die Kinderbetreuungskosten niemals bar zahlen, sondern immer überweisen. Ansonsten akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht.

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Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, verlangt die Finanzverwaltung, die Kosten aufzuteilen und gegebenenfalls zu schätzen. Wie die Ausgaben für ein Internat zu behandeln sind, musste jetzt das Finanzgericht Thüringen entscheiden (Az.: 2 K 95/15).

In dem vorliegenden Fall besuchte ein elfjähriges Mädchen eine Ganztagsschule und war während der Schulzeit in einem Internat untergebracht. Laut der Erziehungsvereinbarung hatte das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen. Für die Unterbringung zahlten die Eltern 1.035 Euro an Unterkunfts- und 1.400 Euro an Verpflegungskosten.


Auf Berufstätigkeit kommt es an

Das Finanzamt argumentierte, dass Kinderbetreuungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehe. Wenn die Kosten gemischt seien und nicht aufgeteilt werden könnten, sei ein Abzug in der Steuererklärung nicht möglich. Das Finanzgericht Thüringen vertrat eine andere Auffassung und begründete dies damit, dass der Begriff der „behütenden und beaufsichtigenden Betreuung“ sich auch auf die Elemente der Pflege und Erziehung erstrecke – also auf eine pädagogische sinnvolle Beaufsichtigung.

Ob das Kind nun in einem Kinderheim – welches das Finanzamt als berücksichtigungsfähig aufgeführt hatte – oder in einem Internat untergebracht sei, machte für das Finanzgericht keinen Unterschied. Daher seien sowohl Betreuungs- als auch Sachkosten – mit Ausnahme der Verpflegung – innerhalb der Personensorge als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass im Streitfall allein die Tatsache maßgeblich sei, dass beide Kläger wegen ihrer Berufstätigkeit die Betreuung des Kindes in Anspruch genommen hatten. Unerheblich sei hingegen, ob das Kind wochenmäßig im Internat oder täglich am Wohnort betreut wurde. In vergleichbaren Fällen sollten sich Betroffene im Streit mit dem Finanzamt daher auf die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen beziehen.

Praxistipp:

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn eine begünstigte Privatschule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben ansetzen. Der Steuervorteil ist auf maximal 5.000 Euro pro Kind begrenzt.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

KONTEXT

Kindergeld und -freibetrag

Wer ist für Kindergeld zuständig?

Bei Fragen rund um das Kindergeld müssen sich Steuerzahler in der Regel an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit wenden. Sie ist für die Bearbeitung und Auszahlung zuständig.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Im Jahr 2015 bekamen Eltern für das erste und zweite Kind monatlich je 188 Euro. Für das dritte Kind gab es 194 Euro, für alle nachfolgenden Kinder 219 Euro. Im Januar 2016 wurde das Kindergeld um je zwei Euro erhöht.

Wie hoch sind die jährlichen Freibeträge?

Die Freibeträge gliedern sich in einen Kinder- und einen Betreuungsfreibetrag. 2015 betrugen sie 2.256 beziehungsweise 1.320 Euro - insgesamt also 3.576 Euro - und verdoppeln sich bei zusammenveranlagten Ehegatten und bei einem verwitweten Ehegatten. Getrennt lebende Elternteile erhalten die Freibeträge jeweils einmal. Die Freibeträge können aber auf einen Elternteil übertragen werden, sofern der andere seiner Unterhaltspflicht "im Wesentlichen" nicht nachkommt. Für 2016 liegen die Beträge bei insgesamt 3.624 Euro.

KONTEXT

Pflicht und Kür bei der Steuererklärung

Frist

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist jedes Jahr der 31. Mai. Wenn dieser auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Frist um ein bis zwei Tage.

Steuerberater

Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung für 2015 erst am 31. Dezember 2016 abgeben.

Fristverlängerung

Wenn ein Steuerzahler seine Erklärung selbst machen will, es aber nicht rechtzeitig schafft, kann er beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. "Zulässige Gründe können etwa fehlende Unterlagen oder eine längere Krankheit sein", sagt Isabel Klocke vom BdSt.

Pflicht

Längst nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Abgabe verpflichtet. Wer ledig ist, nur Lohn von einem Arbeitgeber bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat - etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld - kann auf die Abgabe verzichten - oder sich vier Jahre Zeit lassen. Die Erklärung für das Jahr 2015 kann dann noch bis zum 31. Dezember 2019 abgeben werden.

Senioren

Seit einer Gesetzesänderung 2005 sind Rentner häufiger zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Renteneintritts ab. Wer beispielsweise 2015 in Rente ging, ledig ist und im vergangenen Jahr höchstens 1207 Euro Monatsbruttorente bekommen hat, muss keine Steuererklärung abgeben. Wer mehr bekam, kann dazu verpflichtet sein.