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So berechnen Pendler die Entfernungspauschale richtig

Die Berechnung der Entfernungspauschale sorgt häufig für Verwirrung. Der BFH stellt nun klar, was zu tun ist, wenn man nicht am gleichen Tag zurückfährt.

Pro Entfernungskilometer dürfen Ausgaben von 0,30 Euro angegeben werden. Foto: dpa
Pro Entfernungskilometer dürfen Ausgaben von 0,30 Euro angegeben werden. Foto: dpa

Wer zum Arbeitsplatz pendelt oder eine Dienstreise unternimmt, kann die Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Als sogenannte Werbungskosten drücken sie die Steuerlast. Pro Entfernungskilometer dürfen Ausgaben von 0,30 Euro angegeben werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, wie diese Pauschale berechnet wird, falls ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen den Hin- und Rückweg antritt.

Die Berechnung der Entfernungspauschale sorgt bei Steuerzahlern häufig für Verwirrung, denn sie gilt nur für den einfachen Weg zur Arbeit. Wer beispielsweise 50 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt wohnt, kann 50 mal 30 Cent geltend machen – also 15 Euro. Die Annahme, man dürfe wegen der nötigen Rückfahrt 100 Kilometer ansetzen, ist falsch.

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Daran ändert sich laut dem am Freitag veröffentlichen BFH-Urteil auch dann nichts, wenn ein Arbeitnehmer erst an einem Folgetag die Rückfahrt antritt (Az: VI R 42/17). Der Kläger hatten in solchen Fällen sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

„Die Entfernungspauschale gilt sowohl für den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch für den Rückweg“, stellten die Richter klar. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

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Grundsätzlich gilt bei der Entfernungspauschale zudem: Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren die Finanzämter in aller Regel 230 Arbeitstage pro Jahr, an denen Sie die einfache Entfernung geltend machen können. Bei einer Sechs-Tage-Woche erkennt das Finanzamt 280 Arbeitstage an.

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, darf statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen – diese könnten womöglich höher sein als die Pauschale. Für Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein steuerfreies Jobticket vom Chef erhalten, gilt zudem: Der Wert dieses Tickets mindert die Entfernungspauschale.

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