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Von Sky-Abo bis Hund: Welche Ausgaben als beruflich gelten

Steuerzahler dürfen einige Kosten als beruflich absetzen. Mitunter gelingt das auch bei überraschenden Posten – mit den richtigen Argumenten.

Dem Geschäftsführer eines Unternehmens gehörte ein einmotoriges Privatflugzeug. Darin flog er zu dienstlichen Auswärtsterminen, für einige tausend Euro. Die wollte er als berufliche Werbungskosten absetzen. Finanzamt und hessisches Finanzgericht lehnten ab: Im Vordergrund stünde sein Privatvergnügen. Dem Bundesfinanzhof war das zu simpel. Solange Ausgaben nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, stünden private Motive dem Abzug nicht entgegen (VI R 37/15). Ob die Ausgaben angemessen waren, müsse aus Sicht eines „ordentlichen und gewissenhaften Arbeitnehmers“ beurteilt werden. Das Finanzgericht solle erneut entscheiden, und – im Zweifel – den angemessenen Teil der Kosten ermitteln.

Jeder als beruflich anerkannte Euro an Ausgaben spart im besten Fall bis zu 0,44 Euro an Steuern. Das erklärt wohl, warum Angestellte und Selbstständige mit teils sportlichem Ehrgeiz Ausgaben als beruflich deklarieren. In welchen Fällen das gelingt und mit welchen Argumenten, beschreiben wir in der kommenden Ausgabe unseres Newsletters „Recht & Steuern“, den Sie hier abonnieren können.

Wie Steuerzahler die Richter überzeugen

Je größer der private Kostenanteil bei Ausgaben ist, desto kritischer wird das Finanzamt sie hinterfragen. Grundsätzlich ist auch eine Aufteilung der Kosten möglich. Dann wird nur der als beruflich geltende Anteil steuerlich berücksichtigt. Ein privater Anteil von bis zu zehn Prozent ist unerheblich; der volle Ansatz der Kosten wäre dann weiter möglich.

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Klassische Streitfälle sind zum Beispiel Ausgaben für Zeitschriften. Aber selbst die Abokosten fürs Pay-TV landeten schon vor Finanzgerichten. Lehrer streiten um den Steuerabzug für die Kosten ihrer Hundehaltung. Dabei geht es um sogenannte Schulhunde, die aus pädagogischen oder therapeutischen Gründen mit in die Schule gebracht werden. In welchen Fällen die Finanzrichter zu Gunsten der Steuerzahler entscheiden, lesen Sie in unserem Newsletter.

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