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Schutz vor Pfändung braucht keine Rechtfertigung

Pfändungsschutz gibt es nur auf einem P-Konto. Auf Guthaben auf normalen Girokonten haben Gläubiger Zugriff. Foto: Kai Remmers
Pfändungsschutz gibt es nur auf einem P-Konto. Auf Guthaben auf normalen Girokonten haben Gläubiger Zugriff. Foto: Kai Remmers

Ein P.-Konto bietet einen Pfändungsschutz. Der Anspruch auf ein solches Konto ist rechtlich nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eine Klage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht Köln bestätigt dies.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Verbraucher können ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Ihnen bleibt dann ein Pfändungsfreibetrag von derzeit 1178,59 Euro, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Der Anspruch auf ein P-Konto ist rechtlich nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das heißt: Wer ein P-Konto beantragt, braucht keine Bescheinigung vorzulegen.

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Die Verbraucherzentrale NRW hatte aus diesem Grund vor dem Landgericht Köln gegen ein Geldinstitut geklagt (Az.: 33 O 16/18). Die Bank verlangte, dass Antragsteller die Höhe ihrer unpfändbaren Zahlungseingänge nachweisen. Dies galt unabhängig davon, ob das betreffende Konto bereits gepfändet war oder nicht. Nur dann bearbeitete die Bank Anträge auf Kontenumwandlung.

Nach einer Beweisaufnahme durch das Gericht verpflichtete sich das Geldinstitut nach Angaben der Verbraucherzentrale aber jetzt, diese Praxis künftig zu unterlassen.