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Schnelles Geschenk: Bei Gutscheinen auf Fristen achten

Gutscheine sind unkomplizierte Geschenke, müssen aber in der Regel innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
Gutscheine sind unkomplizierte Geschenke, müssen aber in der Regel innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Ob für Konzertbesuche, Bücher oder Kosmetik: Zu Weihnachten werden viele Gutscheine verschenkt. Unbefristet gültig sind sie aber nicht.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Zu Weihnachten landen oft Gutscheine auf den Gabentischen, 2020 dürften es wegen der im Lockdown geschlossenen Läden noch mehr werden als sonst. Um später Frust mit abgelaufenen oder ungültigen Gutscheinen zu vermeiden, sollten Schenkende und Beschenkte aber einiges beachten.

Allgemein gilt für Gutscheine eine Verjährungsfrist von drei Jahren - und zwar auch dann, wenn keine Befristung vermerkt ist, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Frist startet am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. So müssen etwa jetzt gekaufte Gutscheine bis Ende 2023 eingelöst werden.

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Ist der Gutschein dann doch abgelaufen, müssen Händler ihn zwar nicht mehr einlösen, nach Ansicht der Verbraucherschützer aber das Geld abzüglich ihres entgangenen Gewinns erstatten. Anders verhält es sich bei Gutscheinen mit festem Termin wie für einen Theaterbesuch: Wird dieser zum angegebenen Datum nicht eingelöst, verfällt er.

Gutschein verfällt bei Insolvenz

Was aber, wenn der Anbieter zwischenzeitlich pleite geht? Dann kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden und verfällt, erläutert die Verbraucherzentrale. Allerdings kann dann eine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erhalten alle Anspruchsberechtigten einen bestimmten Anteil auf ihre Forderung. Dieser liege meist aber bei deutlich weniger als fünf Prozent des ursprünglichen Gutscheinbetrages.