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Schneeräumen – eiskalt Steuern sparen

(Bild: gettyimages)
(Bild: gettyimages)

Mieter und Eigentümer sind verpflichtet, zum Grundstück gehörige Wege von Schnee und Eis zu befreien. Wer nicht selbst schippen will und einen Winterdienst beauftragt, kann einen großen Teil der Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Am einfachsten haben es Mieter, in deren Nebenkosten der Winterdienst enthalten ist.

Wenn im Winter die weiße Pracht vom Himmel fällt, müssen Eigentümer und Mieter zur Schneeschaufel greifen. Dann heißt es früh aufstehen, denn wochentags ist der Winterdienst ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, spätestens ab 9 Uhr zu leisten. Wer das versäumt, haftet im Ernstfall für Unfälle.

Je nach Wetterlage, muss mehrmals am Tag geräumt oder gestreut werden. Professionell erledigen kann diese Arbeiten auch ein Winterdienst, der sorgt auch dann für sichere Wege, wenn die Bewohner im Urlaub sind. Die Kosten für die Dienstleistungen sowie für Streugut lassen sich steuerlich geltend machen. Finanztest erklärt die Verfahrensweise für verschiedene Szenarien.

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Je nachdem, was im Mietvertrag festgelegt wurde, muss der Eigentümer oder der Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Beide können im Falle eines mit den Arbeiten beauftragten Dienstleisters die Kosten steuerlich geltend machen. „Das Finanzamt erkennt steuermindernd die Einsatzkosten sowie Nacht- und Wochenendzuschläge an, aber auch die Bereitschaftspauschale. Auf Verlangen muss der Steuerzahler die Rechnungen vorweisen, aus denen die Arbeitskosten hervorgehen“, so die Experten vom Verbrauchermagazin.

Wichtig sei es zudem, dass die Rechnungen per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden, damit die Zahlungen per Kontoauszug belegbar seien. 20 Prozent der Kosten von maximal 20.000 Euro im Jahr können steuermindernd geltend gemacht werden.

Soll statt eines professionellen Winterdienstes ein Minijobber mit den Arbeiten beauftragt werden, kann der auch in bar bezahlt werden, da die Zahlungen an ihn halbjährlich der Minijob-Zentrale gemeldet werden müssen.

Beträge aus der Nebenkostenabrechnung angeben

Am einfachsten lassen sich die Kosten für Mieter absetzen, die mit den Nebenkosten einen Abschlag für den Winterdienst zahlen. Dann hat der Vermieter oder die Verwaltung einen Winterdienst beauftragt. Die jährliche Nebenkostenabrechnung gibt Auskunft über den genauen Betrag, der auf den Winterdienst entfällt. Dieser Betrag kann dann zusammen mit eventuellen Kosten für Hausreinigung sowie Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Kommt die Nebenkostenabrechnung nicht rechtzeitig, ist das kein Problem. „Lässt Ihre Nebenkostenabrechnung bis nach Abgabe der Steuererklärung auf sich warten, können Sie die Vorjahreswerte eintragen. Oder Sie reichen dem Finanzamt die aktuellen Werte nach und lassen ihren Steuerbescheid ändern“, so der Tipp von Finanztest.

Den vollständigen Bericht von Finanztest zum Thema „Winterdienst“ finden Sie hier (kostenpflichtig).

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