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Schadenersatz: So kommen Geschädigte zu ihrem Geld

Wer durch andere Schaden erlitten hat, kann Anspruch auf Schadenersatz haben. Dieser kann bei kleineren Vorfällen oft auch ohne Anwalt geltend gemacht werden. Aber wie?

Eine Beule am Auto ist ärgerlich. Vom Schädiger kann man in einem solchen Fall Schadenersatz verlangen.
Eine Beule am Auto ist ärgerlich. Vom Schädiger kann man in einem solchen Fall Schadenersatz verlangen.

Duisburg (dpa/tmn) - Es ist ein Spruch, der nicht frei von Ironie ist: «Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadenersatzpflichtig ist.» Das sagte einst der Schriftsteller und promovierte Jurist Kurt Tucholsky (1880-1935).

Und, in der Tat: Nach wie vor ist Schadenersatz ein Anspruch, den viele geltend machen - und zwar zu Recht. «Schadenersatz kann jemand einfordern, wenn seine Rechte oder seine Gesundheit schuldhaft verletzt wurden», sagt der Duisburger Rechtsanwalt und Notar a. D. Herbert P. Schons. Was so selbstverständlich klingt, kann im Einzelfall durchaus schwierig sein. Im Zweifel hilft ein Anwalt. Aber der Reihe nach.

Ansprüche allein geltend machen

Bei kleineren Vorfällen kann ein Geschädigter versuchen, selbst - und ohne Anwalt - seine Ansprüche gegenüber dem Schadensverursacher geltend zu machen. Etwa, wenn man mit einem Radfahrer, der keine private Haftpflichtversicherung hat, kollidiert ist und sich dabei verletzt hat.

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Der Geschädigte sollte dem Verursacher seine Forderungen schriftlich mitteilen. «Generell geht dies per E-Mail», sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Allerdings gebe es dann meist keinen Beleg dafür, dass das Schreiben der Gegenseite zugegangen ist. Wer einen Beleg möchte, kann auch ein Fax mit Sendebericht verschicken oder ein Einschreiben mit Rückschein.

In das Schreiben gehören neben der eigenen Adresse und der des Gegners der genaue Sachverhalt, der Schadenstag, Zeugen und gegebenenfalls das Aktenzeichen der Polizeidienststelle über den jeweiligen Vorfall. Außerdem sollte der Geschädigte erklären, dass er keine Schuld hat.

Schaden muss belegt werden

Im nächsten Schritt geht es darum, den Schaden zu beziffern. «Anhaltspunkte dafür liefern Schmerzensgeld- oder Schadensersatz-Tabellen», erklärt Schons, der auch Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins ist.

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Wer den Mittelfinger gezeigt bekommen hat oder grob beschimpft wurde, kann laut dem Hamburger Rechtsanwalt Constantin von Piechowski bis zu 1000 Euro Schadenersatz verlangen - vorausgesetzt, man kann die Tat beweisen.

Ist es zu einem Sachschaden - etwa bei einem Radunfall - gekommen, sollte der Geschädigte den Schaden beschreiben und die Kosten beziffern, die im Zuge der Reparatur entstanden sind. Dafür sind Kopien von Quittungen beizulegen.

Ausreichende Frist setzen

Wichtig zu beachten: «Der Geschädigte muss dem Verursacher eine Frist setzen, bis wann er die Forderung auf ein angegebenes Konto zahlen soll», sagt von Piechowski, der Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins ist.

«Hat die Gegenseite die Frist ohne eine Reaktion verstreichen lassen, ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten», erklärt von Piechowski. Sie können rein theoretisch auch selbst etwa eine Schadenersatzklage vor Gericht erheben - vorausgesetzt, der Streitwert liegt bei oder unter 5000 Euro, was dann vor einem Amtsgericht verhandelt wird.

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Liegt der Streitwert über der Grenze von 5000 Euro, muss der Fall vor ein Landgericht - hier besteht die Pflicht, dass der Kläger einen Anwalt an seiner Seite hat. «Mietangelegenheiten werden jedoch in der ersten Instanz immer zunächst vor dem Amtsgericht verhandelt, egal, wie hoch der Streitwert ist», so von Piechowski.

Gerichtsverfahren kostet Geld

Wer vor Gericht zieht, sollte sich über die Kosten im Klaren sein - erstens fürs Gericht, zweitens gegebenenfalls für einen Anwalt und drittens gegebenenfalls für einen Sachverständigen. «Da kann sich einiges summieren», so Schons. Gewinnt der Kläger, muss die Gegenseite für sämtliche Kosten aufkommen.

Pech nur, wenn die vor Gericht unterlegene Partei das Geld nicht aufbringen kann. «Dann bleibt womöglich der Kläger doch auf seinen Kosten sitzen», erklärt von Piechowski. Sein Rat: Eine Rechtsschutzversicherung zu haben, kann sich für viele lohnen. «Damit sind Kläger in Sachen Kostenerstattung zumeist auf der sicheren Seite.»

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