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Scala-Sparer hoffen nach Urteil auf saftige Nachzahlungen

Erneute Schlappe für die Ulmer Sparkasse: Die Bank hat ihre Zinsen für lukrative Sparverträge falsch berechnet. Foto: Bernd Weißbrod

Verärgerte Sparer haben im Scala-Streit einen weiteren Sieg gegen die Sparkasse Ulm errungen. Die Bank hat ihre Zinsen für lukrative Sparverträge falsch berechnet, entschied das Ulmer Landgericht für gleich mehrere Verfahren.

Sollte sich nach einer Neuberechnung herausstellen, dass das Institut zu wenig Zinsen bezahlt hat, können Sparer auf Nachzahlungen hoffen. Die Bank will aber Berufung gegen die Urteile einlegen.

Die Ulmer Richter befassten sich erstmals mit der Frage, ob der variable Grundzins bei den sogenannten Scala-Verträgen in einem absoluten oder relativen Verhältnis mit einem Bezugszins gekoppelt sein muss. Die Kläger fordern einen relativen Bezug, weil die Zinsen ihrer Auffassung nach sonst ins Minus rutschen könnten.

Das Gericht teilte diese Auffassung. «Die Kammer ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein relativer Abstand zu halten ist», sagte Richterin Julia Böllert. Das Gericht hatte bereits im Juli angedeutet, im Sinne der Sparer entscheiden zu wollen.

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Der Hintergrund: Zwischen 1993 und 2005 hatte die Ulmer Sparkasse 22 000 Scala-Verträge mit ihren Kunden abgeschlossenen. Sie wollte aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nun jedoch Tausende Kunden aus den hochverzinsten Verträgen herauslocken - ansonsten drohte die Kündigung. Die Bank hatte mit einem Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage argumentiert. Seit eineinhalb Jahren streitet sie mit Anlegern über das Anlageprodukt.

Die Konditionen der Scala-Papiere sahen unter anderem vor, dass Kunden für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren die monatliche Sparrate auf bis zu 2500 Euro erhöhen konnten und zusätzlich zum Grund- einen Bonuszins von bis zu 3,5 Prozent erhielten.

Der Scala-Fall ist langwierig und kleinteilig - und könnte bundesweit Signalwirkung für ähnliche Prozesse haben. Vor Gericht werden gleich mehrere strittige Fragen verhandelt. Die Kammer in Ulm stärkte den Sparern auch in anderen Bereichen den Rücken.

Entsprechend einem vorangegangenen Urteil aus dem Januar beschloss die zuständige Kammer, dass die Sparkasse die Scala-Verträge nicht einfach kündigen und dass sie den Kunden die Erhöhung der monatlichen Sparraten nicht verweigern darf. «Ein 100-Prozent-Sieg», kommentierte der Anwalt Christoph Lang die Entscheidung. Er vertritt Dutzende Scala-Sparer. Die Nachzahlungsansprüche eines durchschnittlichen Anlegers könnten sich laut Lang auf Tausende Euro belaufen.

«Ich erhoffe mir Nachzahlungen», sagte ein älterer Scala-Sparer, über dessen Fall auch entschieden wurde. Er sei zufrieden mit dem Urteil. Er fühlte sich von der Bank betrogen - sie habe ihn «indirekt» unter Druck gesetzt, als er seine Sparrate erhöhen wollte. «Verträge sind Verträge, es muss Vertrauen im Bankgeschäft bleiben.»

Die Sparkasse will das Urteil allerdings anfechten. «Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen und nach den in der Branche üblichen Methoden gerechnet», sagte Sparkassen-Sprecher Boris Fazzini. Das Urteil hebe das allgemein anerkannte Verfahren zur Zinsberechnung aus den Angeln, «zum Nachteil der gesamten Kreditbranche».

Die Sparkasse focht bereits das Urteil vom Januar an. Dieser Fall kommt im September vors Oberlandesgericht Stuttgart. Jeder Scala-Fall muss einzeln verhandelt werden. Weitere Klagen könnten folgen.

Mitteilung des Anwalts Lang

Lang zur Berechnung des Zinses

Zinsanpassung muss transparent sein

Bei langfristigen Sparverträgen mit variablen Zinsen, muss die Zinsanpassung transparent sein. «Ein Geldinstitut muss in den entsprechenden Vertragsklauseln erklären, welchen Referenzzins sie zugrunde legt», erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). So entschieden die obersten Richter, dass ein Kreditinstitut dabei den Vertragszins in fairer Weise an den Referenzzins anpassen muss (AZ: XI ZR 197/09).

Kunden mit vergleichbaren Verträgen sollten nun einen Blick in ihre Vertragsunterlagen werfen, rät Nauhauser. «Prüfen Sie die Klauseln zur Zinsanpassung», erklärt der Verbraucherschützer. Laut Rechtsprechung des BGH muss bei langfristigen Sparverträgen mit variabler Basisverzinsung und einem laufzeitabhängigen Bonus die Grundverzinsung marktgerecht sein. Ein einseitiges Zinsanpassungsrecht des Kreditinstituts ist unzulässig, da ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehen muss (Az.: XI ZR 140/03).