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Düsseldorf (dpa/tmn) - An Halloween kommt es manchmal auch zu Sachbeschädigungen aller Art. Wenn es nichts Süßes gibt, machen Geister, Hexen, Vampire und Co. gern mal ihre Drohungen wahr - es gibt Saures. Wenn Senf unter der Türklinke, Rasierschaum am Auto oder Klebstoff im Schlüsselloch bleibende Schäden hinterlassen, kann deren Beseitigung schon mal teuer werden. Wer kommt dann dafür auf?
Bekannte Übeltäter müssen laut Verbraucherzentrale NRW für ihre Taten geradestehen. Schwieriger wird's, wenn die Gruselgestalten jünger als sieben Jahre sind. Denn Kinder bis zu diesem Alter gelten als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar zu machen.
Auch die eigene Versicherung kann einspringen
Haben Eltern in dem Fall ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie haften, besser sie begleiten ihre Kinder. Kommt es trotzdem zu einem Schadensfall, sind ihre Kinder so lange in der Familienhaftpflicht mitversichert, wie sie unter 18 oder in Ausbildung sind.
Sind die kleinen Halunken nicht mehr auszumachen, kann die eigene Versicherung einspringen. Ist etwa die Hauswand beschmiert, kann die Wohngebäudeversicherung dafür aufkommen, sofern Vandalismus mitversichert ist. Schäden am eigenen Fahrzeug sind nur von einer Vollkaskoversicherung gedeckt. Ausnahme: Glas und Brandschäden deckt laut Verbraucherzentrale NRW auch eine Teilkasko ab.
Die Verbraucherzentrale NRW rät, Schäden unverzüglich der Versicherung zu melden und zudem eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben.