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ROUNDUP: Vorerst weiter grünes Licht aus Karlsruhe für Corona-Notbremse

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Corona-Notbremse des Bundes hält der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht weiter stand. Am Donnerstag lehnten die Richter und Richterinnen weitere Eilanträge ab und nahmen eine Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Dabei ging es um Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Schulen, kulturellen Einrichtungen und Teilen des Einzelhandels. Der generelle Tenor: Das Infektionsrisiko und damit die Gefahren für die Gesundheit unzähliger Menschen wögen schwerer als die Folgen der Eingriffe.

Ob die Vorschriften im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, teilte das Gericht in Karlsruhe mit (Az.: u.a. 1 BvR 900/21). Vor gut zwei Wochen hatten die Richter schon - ebenfalls im Eilverfahren - vorerst grünes Licht für die umstrittenen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gegeben.

Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Corona-Maßnahmen waren am 23. April in Kraft getreten. Sie gelten für Regionen, in denen die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 100 überschreitet.

In der Praxis wird die Notbremse derzeit aber immer weiter gelockert: Denn seit Tagen sinkt die Inzidenz, bundesweit lag sie am Donnerstag nach Angaben des Robert Koch-Instituts bei nur noch 68,0 (Vorwoche: 103,6). In den meisten der 412 erfassten Kreise und kreisfreien Städte ist der Wert inzwischen unter die 100er-Marke gerutscht.

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Im Kampf gegen die dritte Corona-Welle hatte die Politik mit den deutschlandweit einheitlichen Regelungen einen Flickenteppich in den Bundesländern verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus besser in den Griff kriegen wollen. So gelten in den Regionen, in denen die Notbremse greift, beispielsweise Einschränkungen für den Handel, sofern er nicht der Grundversorgung dient, und strengere Regeln für Kontakte mit Menschen aus anderen Haushalten. Hierzu haben die Verfassungsrichter wie folgt entschieden:

KONTAKTE: Weder habe der Beschwerdeführer dargelegt noch sei überhaupt ersichtlich, dass durch die Kontaktbeschränkung trotz nunmehr geltender Ausnahmen für Geimpfte und Genesene Nachteile drohten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten würden. "Jedenfalls die Zusammenkunft mit älteren Angehörigen wird wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, im Regelfall nicht mehr unüberwindbar beschränkt", hieß es. Auch Kinder bis 14 Jahren zweier sich treffender Haushalte seien ausgenommen. "Dies erleichtert vor allem die Gestaltung des Alltags in Familien, auch soweit sie noch nicht von der Ausnahmeregelung für Geimpfte und Genesene profitieren können." Auf der anderen Seite seien die Einschränkungen ein Baustein im Gesamtkonzept, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, denn wechselnde Zusammenkünfte erhöhten das Risiko für Ansteckungen.

EINZELHANDEL: Mehrere Firmen wollten, dass das Verfassungsgericht die Einschränkungen vorläufig außer Vollzug setzt. Für einen so erheblichen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers seien die Hürden aber besonders hoch, erläuterte das Gericht. Zwar stünden auf der einen Seite Umsatzverluste vor allem in den Bekleidungs-, Schuh- und Elektronikmärkten, "die durch den Handel online, nach Anmeldung oder mit vorherigem negativem Test auf eine Infektion oder auch durch staatliche Überbrückungshilfen und die Möglichkeit der Kurzarbeit zwar teilweise abgemildert, aber nicht aufgefangen werden". Doch schwerer wiege auch hier der "Schutz von Leben und Gesundheit vor einer Infektion mit einem Virus, das vielfach schwere und langfristige Erkrankungen auslöst oder sogar zum Tode führt".

SCHULEN: In Landkreisen oder Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht an Schulen untersagt werden. Ein Antrag gegen diese Regel hatte schon deshalb keinen Erfolg, weil die vom Antragsteller besuchte Schule nach Angaben des Gerichts in einem Landkreis liegt, der stabil unter diesem Schwellenwert liegt.

KULTUR: Mehrere Kläger hatten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Öffnung kultureller Einrichtungen - wie es korrekt heißt - gewandt. Doch aus Sicht der Richter haben sie nicht dargelegt, dass Beschränkungen künstlerischer Veranstaltungen bei anhaltend hohen Infektionszahlen nicht erforderlich wären. Die Kunstfreiheit sei zwar im Grundgesetz gewährleistet, aber nicht schrankenlos, erklärte das Gericht. "Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (...)."

Vorgebrachte Studien bezögen sich auf niedrigere Inzidenzwerte und seien nicht ins Verhältnis zu realistischen Szenarien gesetzt worden. Zudem könnten künstlerische Inhalte etwa durch Streaming- oder Downloadangebote verbreitet werden. Ebenso verwiesen die Richter auf die sinkenden Inzidenzwerte und sich bei sommerlichen Bedingungen verbessernde Perspektiven zumindest für Open Air-Veranstaltungen.

Gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind beim obersten Verfassungsgericht Deutschlands mittlerweile rund 400 Verfahren eingegangen. Manche richten sich gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere gegen einzelne Punkte. Unter den Klägern sind Anwälte, aber auch Politiker verschiedener Parteien etwa aus dem Bundestag.