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ROUNDUP: Streit über Solarmodule als Anlageobjekte muss in die nächste Runde

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Streit um Besitzrechte an einer Photovoltaikanlage in Bayern den Weg zu einer Entscheidung gewiesen, selbst aber kein abschließendes Urteil gefällt. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe verwiesen die vier beispielhaft verhandelten Fälle am Freitag zurück an die Oberlandesgerichte in München, Bamberg und Karlsruhe. Hintergrund ist, dass 65 Kapitalanlegerinnen und -anleger über eine inzwischen insolvente Dachgesellschaft insgesamt 5000 einzelne Solarmodule gekauft haben. Nun ist unklar, ob ihnen die Module weiter gehören oder der Insolvenzverwalter Zugriff hat. (Az. V ZR 225/19 u.a.)

Die Oberlandesgerichte müssen nun nach den Vorgaben des BGH vor allem die Frage klären, ob die Module sogenannte wesentliche Bestandteile der Anlage sind - ihre Entfernung zum Zeitpunkt der Übereignung an die Anleger die Anlage beispielsweise zerstört hätte. Oder ob ein Austausch durch vergleichbare Modelle möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätten die Anleger Eigentum in Form einer bestimmten Anzahl an Modulen samt Teilen der Unterkonstruktion erworben. "Hiervon kann angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und Übereignung der Module an die Anleger ausgegangen werden, wenn der Kläger nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist", so der BGH.

Die vier Betroffenen in den Fällen hatten für fünfstellige Summen jeweils 20 bis 60 Module erworben. Der Insolvenzverwalter will die Freilandanlage, die ungefähr auf halber Strecke zwischen Nürnberg und Würzburg steht, möglichst gewinnbringend als Ganzes weiterverkaufen. Sein Vertreter hatte in der mündlichen Verhandlung im Juni gesagt, einzeln seien die Module nur teurer Elektroschrott. Die Anleger pochen auf ihr Eigentum und fordern die Herausgabe der Module.

Die Oberlandesgerichte hatten in den Vorinstanzen nicht nur unterschiedlich geurteilt - drei der vier Verfahren gingen zugunsten der Anleger aus. Sie hätten aber selbst dann auch unterschiedlich argumentiert, sagte die Vorsitzende Richterin, Christina Stresemann.

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Der fünfte Zivilsenat stellte klar, dass eine Photovoltaikanlage nicht als Gebäude zu bewerten sei, da sie nicht aus klassischen Baustoffen gebaut sei. Auch spielten unterschiedliche Einspeisevergütungen nach einem Austausch einzelner Module keine Rolle bei der Bewertung, ob diese wesentlicher Bestandteil sind.

Kommen die Oberlandesgerichte in neuen Verhandlungen in dieser Frage zu Entscheidungen, ist das letzte Wort vielleicht aber dennoch nicht gesprochen. Stresemann deutete an, Probleme könnte es zum Beispiel noch bei der Feststellung geben, ob die jeweiligen Module ausreichend in den verfügbaren Lageplänen gekennzeichnet sind.