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ROUNDUP: Pool im Nachbar-Garten? Streit unter Eigentümern vor dem BGH

KARLSRUHE (dpa-AFX) -Der Pool ist schon im Bau, aber die Nachbarin stellt sich quer: Ein Streit unter den Eigentümern zweier Doppelhaushälften in Bremen beschäftigt am Freitag (9.00 Uhr) den Bundesgerichtshof (BGH). Die jeweiligen Gärten gehören zum Gemeinschaftseigentum. Trotzdem hat die eine Seite auf eigene Faust angefangen, auf ihrer Hälfte des Grundstücks einen Swimmingpool zu bauen. Die Nachbarin wurde nicht gefragt - jetzt klagt sie.

Der Fall ist interessant, weil seit Dezember 2020 ein grundlegend reformiertes Wohnungseigentumsgesetz in Kraft ist. Zu den Neuerungen gehört der sogenannte Beschlusszwang: Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum sollen grundsätzlich nur noch möglich sein, wenn vorher alle Eigentümer darüber abgestimmt haben.

Gleichzeitig haben die einzelnen Eigentümer bei bestimmten Vorhaben einen Anspruch darauf, dass ihnen die Durchführung per Beschluss gestattet wird. Das gilt für Baumaßnahmen, die die Politik besonders fördern möchte - zum Beispiel wenn eine Tiefgarage Ladestationen für Elektro-Autos bekommen soll. Und auch für bauliche Veränderungen, "durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird", wie es in der Gesetzesbegründung heißt.

Die Nachbarn mit dem Pool meinen, dass hier niemand beeinträchtigt werde. Das Pochen auf einen Beschluss sei daher "bloße Förmelei".

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Das Landgericht Bremen hatte den Pool-Bau dagegen zuletzt genau daran scheitern lassen. Ohne Beschluss keine Duldungspflicht, so das Urteil
- "ein Wohnungseigentümer könnte sonst folgenlos gegen den
Beschlusszwang und das Vorbefassungsgebot verstoßen". Das letzte Wort haben jetzt die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe. Ob es gleich am Verhandlungstag ein Urteil gibt, ist offen.

Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum hofft, dass der BGH den "Beschlusszwang" ausdrücklich bestätigt. Für den Frieden in der Eigentümergemeinschaft sei es sinnvoller, wenn Bauwillige ihren Miteigentümern von vornherein reinen Wein einschenkten, sagte Rechtsreferent Michael Nack. Es solle eben nicht so sein, dass die Anderen vor vollendete Tatsachen gestellt würden und anschließend um eine nachträgliche Genehmigung gefeilscht werde.

Auch Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland, meint: "Würde der BGH den Eigentümern mit dem Pool Recht geben, würde das die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft vollständig aushebeln." Außerdem würde das Prozessrisiko auf die Gemeinschaft abgewälzt. Denn eigentlich sei es Aufgabe des bauwilligen Eigentümers, in der Versammlung einen Beschluss einzuholen und, falls das nicht gelingt, zu klagen.