Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 1 Stunde 15 Minute
  • Nikkei 225

    37.646,77
    -813,31 (-2,11%)
     
  • Dow Jones 30

    38.460,92
    -42,77 (-0,11%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.014,62
    -2.285,58 (-3,67%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.386,29
    -37,81 (-2,66%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.712,75
    +16,11 (+0,10%)
     
  • S&P 500

    5.071,63
    +1,08 (+0,02%)
     

ROUNDUP: OVG äußert Zweifel an Ausgangssperre - Hannover hebt sie auf

LÜNEBURG (dpa-AFX) - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat erhebliche Zweifel an dem Mittel der Ausgangssperre im Kampf gegen Corona geäußert. Das OVG bestätigte am Dienstag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Dieses hatte erklärt, dass die angeordnete Ausgangsbeschränkung in der Region Hannover im Einzelfall voraussichtlich rechtswidrig ist. Per Eilbeschluss wurde der Einwand der Region Hannover gegen den Beschluss vom 2. April zurückgewiesen, wie das OVG in Lüneburg mitteilte. Die Ausgangsbeschränkung sei keine notwendige Schutzmaßnahme, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Region Hannover hob daraufhin am Abend die entsprechende Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung auf.

Zuvor war dort das Verlassen von Wohnungen und Häusern zwischen 22.00 und 5.00 Uhr nur mit triftigem Grund erlaubt. Die Regelung sollte bis kommenden Montag gelten.

Die Ausgangsbeschränkungen seien nur in einem begrenzten Umfang geeignet, die Eindämmung der Corona-Pandemie zu erreichen, schrieb das OVG. Eine Eignung komme ihr nur insofern zu, als sie teilweise eine Verschärfung der bereits geltenden Kontaktbeschränkungen bewirke. Die Ausgangssperre sei nicht erforderlich. Sie sei als "ultima ratio" (letztes Mittel) nur dann in Betracht zu ziehen, wenn andere Maßnahmen voraussichtlich nicht mehr griffen.

Die Region Hannover habe nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, dass und in welchem Umfang sie bisher Bemühungen unternommen habe, die unzureichende Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch staatliche Kontrolle zu verbessern, und dass auch gesteigerte Bemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden. Der Beschwerdebegründung lasse sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfänden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart weitreichenden Maßnahme nicht aus. Insbesondere sei es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären, begründete der 13. Senat.

WERBUNG

Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens bestehe die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lasse sich nicht mehr rechtfertigen. Soweit die Region Hannover auf die Unterbindung spätabendlicher Treffen junger Menschen an beliebten Treffpunkten in der Öffentlichkeit hinweise, dränge sich der Erlass von Betretungsverboten hinsichtlich dieser Orte als milderes Mittel auf.

Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundene freiheitsbeschränkende Wirkung sei ganz erheblich, denn den betroffenen Personen werde für einen mehrstündigen Zeitraum an jedem Tag das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt. Dieser Eingriff sei unter Berücksichtigung der nur begrenzten Eignung und der mangelnden Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkung nicht angemessen.

Drei weitere Beschwerdeverfahren zur Ausgangssperre, die vor dem Verwaltungsgericht Hannover ebenfalls Erfolg hatten, werden vom Senat in den nächsten Tagen entschieden. Dies wird sich möglicherweise erledigen, weil die Verfügung jetzt aufgehoben ist.