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ROUNDUP/Gutachter: Haftbefehl aus Polen darf nicht einfach abgelehnt werden

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Ungeachtet des Drucks auf die polnische Justiz dürfen Europäische Haftbefehle aus diesem Land nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters nicht automatisch abgelehnt werden. Dies würde wahrscheinlich zur Straffreiheit zahlreicher Straftaten führen, könne die Rechte der Opfer verletzen und zudem als Entwertung der Arbeit aller polnischen Richter verstanden werden, befand der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Manuel Campos Sánchez-Bordona, am Donnerstag in Luxemburg. Deshalb müsse stets der Einzelfall geprüft werden (Rechtssache C-412/20). Das Justizministerium in Warschau nahm die Stellungnahme des Gutachters "mit Befriedigung" zur Kenntnis.

Die nationalkonservative Regierung in Warschau baut das Justizwesen des Landes seit Jahren trotz internationaler Kritik um und setzt Richter damit unter Druck. Die EU-Kommission klagte schon mehrfach gegen die Reformen; zum Teil wurden sie vom EuGH gekippt. Darüber hinaus begann die Brüsseler Behörde 2017 ein Rechtsstaatsverfahren nach Artikel 7 der EU-Verträge. Damit können einem Staat bei Verstößen gegen EU-Grundrechte im äußersten Fall Stimmrechte entzogen werden. Das Verfahren stockt jedoch. Warschau zeigte sich bislang wenig einsichtig.

Der EuGH hatte bereits 2018 entschieden, dass Europäische Haftbefehle aus Polen künftig unter bestimmten Bedingungen nicht vollstreckt werden müssen. Dafür müsse jedoch zweierlei geprüft werden: Zunächst müsse geklärt werden, ob wegen systematischer oder allgemeiner Mängel im Justizsystem Gefahr für das Grundrecht auf ein faires Verfahren bestehe. Anschließend müsse dann im Einzelnen geprüft werden, ob es im konkreten Fall Auswirkungen auf das Verfahren des Betroffenen geben könnte. Ein niederländisches Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob die Zuspitzung der Mängel in der polnischen Justiz es rechtfertigten, die Vollstreckung eines Haftbefehls abzulehnen, ohne die jeweiligen Umstände zu prüfen.

Campos Sánchez-Bordona betonte nun, dass diese "außergewöhnliche Reaktion" ihre Grenzen habe. Sie dürfe nicht so weit gehen, dass ein Europäischer Haftbefehl aus einem Land, in dem es systemische oder allgemeine Mängel gebe, automatisch abgelehnt werde. Dies sei auch dann der Fall, wenn sich die Lage in Polen verschlechtert habe. Vielmehr müsse dafür eine schwere und anhaltende Verletzung der Rechtsstaatlichkeit vorliegen und vom Europäischen Rat - also den EU-Staats- und Regierungschefs - festgestellt werden.

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Dann würde es sich jedoch um den "Wegfall der Bedingungen, unter denen ein Justizsystem die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit schützen könne", handeln - es gäbe also keinen Rechtsstaat mehr. Der Generalanwalt betonte jedoch, dass die Mängel des polnischen Justizsystems nichts daran änderten, dass es sich bei polnischen Gerichten um Organe der Rechtsprechung handele. Das Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

Das Justizministerium in Warschau sah sich durch das Gutachten bestätigt. Polen habe von Beginn der Initiative des niederländischen Gerichtes an konsequent betont, dass es keine Grundlage für die Behauptung gebe, die polnischen Gerichte erfüllten nicht die Anforderung der Unabhängigkeit, hieß es in einer Stellungnahme.