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ROUNDUP/Fliesen statt Teppich: BGH entscheidet im Streit um Trittschall

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wenn der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung Teppich durch Fliesen ersetzt und es deswegen in der Etage darunter lauter wird als zulässig, liegt der Fall eigentlich klar. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag (9.00 Uhr) dennoch ein Urteil in einem schwierigen Fall zu verkünden. Denn die Geschossdecke, die zum Gemeinschaftseigentum gehört, entspricht nicht den Vorschriften. Das Landgericht Düsseldorf hatte in dem Fall aus Nordrhein-Westfalen den lärmgeplagten Nachbarn weitgehend Recht gegeben. Diese verlangen, dass wieder ein Bodenbelag verlegt wird, der die Lärmvorschriften einhält, zum Beispiel Teppich.

In der Verhandlung im März hatte die Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats, Christina Stresemann, deutlich gemacht, dass sich der Trittschall zwar erhöhen dürfe, wenn ein Wohnungseigentümer den Fußboden auswechselt. Dieser müsse aber weiterhin unterhalb des zum Bauzeitpunkt geltenden Grenzwerts bleiben. Eine Frage in dem Fall ist, ob die Eigentümergemeinschaft verpflichtet werden kann, die Geschossdecke zu ertüchtigen.

Das Haus stammt aus dem Jahr 1962. Das Dachgeschoss wurde 1995 ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet. 2008 ließ der Beklagte den Teppich durch Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine Trenndecke zu bauen, lehnte die Eigentümergemeinschaft ab.

Die Vertreterin des Beklagten aus dem Dachgeschoss hatte in der Verhandlung im März argumentiert, dass die Fliesen ordnungsgemäß verlegt worden seien und sich der Eigentümer darauf verlassen durfte, dass die Geschossdecke den notwendigen Trittschallschutz gewährleiste. Deshalb müsse die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung bezahlen.

Für die Kläger aus der unten liegenden Wohnung hatte der Anwalt entgegnet, der Beklagte könne die Gemeinschaft ja in Anspruch nehmen. Wenn er das nicht mache, sei er verantwortlich. Außerdem hätte es Möglichkeiten gegeben, zu verhindern, dass sich mit den Fliesen der Trittschall verstärke, etwa mit einer dämmenden Unterlage. (V ZR 173/19)/moe/DP/zb